Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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809. 
Jede unnötige Berührung der Jupstellen ist zu vermeiden, insbesondere 
sind die Impfstellen mit großer Sorgfalt vor dem Aufreiben. Zerkratzen und vor 
Beschmutzung zu bewahren. 
Gegebenenfalls dürfen sie nur mit frisch gereinigten Händen berührt werden: 
zum Waschen darf nur reine Watte verwendet werden. 
Die Impfstellen sind kühl und trocken zu halten, ein reiner, nicht wollener 
Hemdärmel ist die zweckmäßigste Bedeckung. 
Vor Berührung mit Personen, die an eiternden Geschwüren, Hautaueschlägen 
oder Wundrose, insbesondere an Gesichts= oder Kopfrose, erkrankt sind, ist der Impf- 
ling sorgfältig zu bewahren, um die Uebertragung von Krankheitskeimen in die Impf- 
stellen zu verhüten; auch sind die von solchen Personen benutzten Gegenstände von 
dem Impfling fernzuhalten. Kommen in der Umgebung des Impflings Fälle der- 
artiger Krankheiten vor, so ist es zweckmäßig, den Nat eines Arztes einzuholen. 
8 10. 
Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine 
Bläschen, die sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem Fieber ver- 
größern und zu erhabenen, von einem roten Entzündungshof umgebenen Schuhzpocken 
entwickeln. Diese enthalten eine klare Flüssigkeit, die sich am achten Tage zu trü- 
ben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem Schorse 
einzutrocknen, der nach drei bis vier Wochen von selbst abfällt. Die erfolgreiche 
Impfung läßt Narben von der Größe der Pusteln zurück, die mindestens mehrere 
Jahre hindurch deutlich sichtbar bleiben. 
*rr 
Die Pflegepersonen der Impflinge müssen sich peinlich davor hüten, die in 
den Impfpusteln enthaltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete 
Hautstellen oder in die Augen zu bringen. Haben sie eine Berührung der Impf- 
stellen nicht vermeiden können, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände 
sorgfältig mit Seise zu waschen. Das dazu verwendete Waschwasser darf nicht von 
anderen Personen benutzt werden. 
Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, dürfen nicht mit 
Impflingen in nähere Berührung kommen, insbesondere nicht mit ihnen zusammen 
schlafen. 
* 12. 
Bei unregelmäßigem Verlaufe der Schutzpocken sowie bei jeder erheblichen 
nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein Arzt zuzuziehen. Der Impfarzt 
ist von jeder solchen Erkrankung, die vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen 
danach eintritt, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auch ist dem Impfarzte als-
	        
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