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809.
Jede unnötige Berührung der Jupstellen ist zu vermeiden, insbesondere
sind die Impfstellen mit großer Sorgfalt vor dem Aufreiben. Zerkratzen und vor
Beschmutzung zu bewahren.
Gegebenenfalls dürfen sie nur mit frisch gereinigten Händen berührt werden:
zum Waschen darf nur reine Watte verwendet werden.
Die Impfstellen sind kühl und trocken zu halten, ein reiner, nicht wollener
Hemdärmel ist die zweckmäßigste Bedeckung.
Vor Berührung mit Personen, die an eiternden Geschwüren, Hautaueschlägen
oder Wundrose, insbesondere an Gesichts= oder Kopfrose, erkrankt sind, ist der Impf-
ling sorgfältig zu bewahren, um die Uebertragung von Krankheitskeimen in die Impf-
stellen zu verhüten; auch sind die von solchen Personen benutzten Gegenstände von
dem Impfling fernzuhalten. Kommen in der Umgebung des Impflings Fälle der-
artiger Krankheiten vor, so ist es zweckmäßig, den Nat eines Arztes einzuholen.
8 10.
Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine
Bläschen, die sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem Fieber ver-
größern und zu erhabenen, von einem roten Entzündungshof umgebenen Schuhzpocken
entwickeln. Diese enthalten eine klare Flüssigkeit, die sich am achten Tage zu trü-
ben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem Schorse
einzutrocknen, der nach drei bis vier Wochen von selbst abfällt. Die erfolgreiche
Impfung läßt Narben von der Größe der Pusteln zurück, die mindestens mehrere
Jahre hindurch deutlich sichtbar bleiben.
*rr
Die Pflegepersonen der Impflinge müssen sich peinlich davor hüten, die in
den Impfpusteln enthaltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete
Hautstellen oder in die Augen zu bringen. Haben sie eine Berührung der Impf-
stellen nicht vermeiden können, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände
sorgfältig mit Seise zu waschen. Das dazu verwendete Waschwasser darf nicht von
anderen Personen benutzt werden.
Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, dürfen nicht mit
Impflingen in nähere Berührung kommen, insbesondere nicht mit ihnen zusammen
schlafen.
* 12.
Bei unregelmäßigem Verlaufe der Schutzpocken sowie bei jeder erheblichen
nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein Arzt zuzuziehen. Der Impfarzt
ist von jeder solchen Erkrankung, die vor der Nachschau oder innerhalb 14 Tagen
danach eintritt, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auch ist dem Impfarzte als-