Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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Auch nach dem Impfen muß der Wiederimpfling peinlich sauber gehalten 
werden. 
8 5. 
Die Entwickelung der Impfpusteln tritt am 3. oder 4. Tage ein, und ist 
gewöhnlich mit so geringen Beschwerden im Allgemeinbefinden verbunden, daß eine 
Versäumnis des Schulnnterrichts deshalb nicht notwendig ist. Stellen sich größere 
RNöte und Anschwellungen der Impfstellen ein, so ist ein Arzt zuzuziehen. Die 
Kinder können das gewöhnte Baden fortsetzen. Das Turnen ist vom 3. bis 12. 
Tage von allen, bei denen sich Impfblattern bilden, auszusezen. Jede unnötige 
Verührung der Impfstellen ist zu vermeiden; insbesondere sind die Impfstellen sorg- 
fältig vor Beschmutzung, Kratzen und Stoßen, sowie vor Reibungen durch enge 
Kleidung und vor Druck von außen zu hüten. Die Impfstellen sind kühl und 
trocken zu halten; ein reiner nicht wollener Hemdärmel ist die zweckmäßigste Be- 
deckung. Der Verkehr mit solchen Personen, die an eiternden Geschwüren, Haut- 
ausschlägen oder Wundrose, insbesondere an Gesichts= und Kopfrose leiden, und die 
Benutzung der von ihnen gebrauchten Gegenstände ist zu vermeiden. 
86. 
Die Pflegepersonen der Wiederimpflinge müssen sich peinlich davor hüten, 
die Inpfstellen zufällig oder absichtlich zu berühren oder die in den Impfpusteln 
enthaltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete Hautstellen oder in 
die Augen zu bringen. Haben sie die Impfstellen trotzdem berührt, so sollen sie 
nicht unterlassen, sich sogleich die Hände sorgfältig mit Seise zu waschen. Das da- 
zu verwendete Waschwasser darf nicht von anderen Personen benutzt werden. 
Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, dürfen nicht mit 
Wiederimpflingen in nähere Berührung kommen, insbesondere nicht mit ihnen zu- 
sammen schlafen. 
87. 
Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein 
Arzt zuzuziehen. Der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, die vor der Nach- 
schau oder innerhalb 14 Tagen danach eintritt, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 
Auch ist dem Impfarzt alsbald Anzeige zu erstatten, falls infolge einer zu- 
fälligen Ubertragung des Impfstoffes bei Personen in der Umgebung des Wieder- 
impflinges Impfpusteln auftreten. 
868. 
An dem im Impftermin bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Wieber- 
impflinge zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erhebli- 
cher Erkrankung oder weil in dem Hause eine übertragbare Krankheit herrscht (§ 2), 
nicht in das Impflokal kommen, so haben die Eltern oder deren Vertreter dies 
sätestens am Terminstage dem Impfarzte anzuzeigen.
	        
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