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§9 9.
Der Imnpfschein ist sorgfältig aufzubewahren.
Anlage C zu 8 19 der Verordnung.
Vorschriften, welche von den Arzten bei der Ausführung des Impfgeschäfts zu
befolgen find.
A. Allgemeine Bestimmungen.
81.
An Orten, an denen übertragbare Krankheiten, wie Diphtheric, Fleckfieber,
übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, rosenartige
Entzündungen, Scharlach oder Typhus in größerer Verbreilung auftreten, ist die
Impfung in öffentlichen Terminen während der Dauer der Epidemie nicht vorzu-
nehmen.
Der Impfarzt soll über den Stand der übertragbaren Krankheiten in seinem
Jupfbezirk während der Impfzeit fortlaufend unterrichtet sein. Insbesondere soll
er sich rechtzeitig vergewissern, ob in den Orten, in denen öffentliche Impfungen
stattfinden sollen, eine übertragbare Krankheit herrscht, um erforderlichenfalls den
Impftermin aufschieben zu können.
Erhält der Impfarzt erst nach Beginn der Inpfung davon Kenntnis, daß
derartige Krankheiten herrschen, so hat er die Impfung an diesem Orte sofort zu
unterbrechen undi#ider zuständigen Behörde davon Anzeige zu machen.
Hat der Impfarzt Fälle übertragbarer Krankheiten in Behandlung, so hat
er sorgfältig darauf zu achten, daß durch seine Person die Krankheiten bei der
Impfung nicht weiter verbreitet werden.
Es empfiehlt sich öffentliche Impfungen während der Zeit der größten
Sommerhitze zu vermeiden.
52.
Im Impftermine hat der Inpeen im Einvernechmen mit der Ortspolizei-
behörde für die nötige Ordnung zu sorgen, Überfüllung der für die Impfung be-
stimmten Räume zu verhüten und ausreichende Lüftung derselben zu veranlassen.
Die gleichzeitige Anwesenheit der Erstimpflinge und der Wiederimpflinge
ist tunlichst zu vermeiden.
8. Beschaffung des Impfstoffes.
3.
83.
Der Impfstoff darf für alle Impfungen nur aus staatlichen Impfanstalten
oder deren Niederlagen oder aus solchen Privat-Impfanslalten, welche einer staat-
lichen assa unterstehen, bezogen werden.
Die Impfärzte erhalten bis auf weiteres ihren Bedarf an Impfstoff nach
einem mit dem Großherzoglich Sächsischen Impfinstitut zu Weimar abgeschlossenen