Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

Vordruck 1A. (rötliches Papier.) 
Impf-Schein. 
Impfliste Nr. 
Impfbezirkkkgkgkgggggggg. 
geborenden 19 wurdenn L 
zuur . . . .. Male . . . Erfolg geimpft. 
Durch die Impfung ist der gesetzlichen Pflicht genügt. 
,am............ 19 
(Rückseite.) 
In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher be- 
lannt gemacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor 
Ablauf des auf das Geburtsjahr solgenden Kalenderjahres, die spätere Impfung 
(Wiederimpfung) bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, 
mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahres er- 
solgen, in welchem die Kinder das zwölste Lebensjahr zurücklegen. Ist die Impfung nach 
dem Urtleil des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spälestens im nächsten Jahre wieder- 
holt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spätestens am 8. Tage nach der 
Impfung dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Ellern, Pflegeeltern und Vor- 
münder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter 
amtlichers Aufforderung der Impsung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben 
sind, haben-Geldstrase oder Hast verwirkt. 
Zur genauen Beachtung! 
Mit der Aushändigung des Impsscheins darf die Sorgfalt für die Impfpocken 
nicht aufhören. Es ist gefährlich und deshalb zu vermeiden: 
1. das Bedecken der Impfpocken mit nicht sauberen Kleidungsstücken, 
2. das Berühren oder gar Reiben der Impspocken bei der Reinigung des Impflings, 
3. jede Verletzung durch Kratßen oder Stoßen der Impfpocken, 
4. jeder Versuch, die Schorse der Impspocken abzulssen, da sie nach richtiger 
10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.