Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

Vernarbung der Impfftelle von selber abfallen, 
5. Die eigene Behandlung verletzter oder entzündeler Impfpocken. 
(In solchen Fällen ist der Impfarzt hinzuzuziehen.) 
Bemerkung. 
Der role Vordruck 1 A kommt für alle ersten Impfungen (9 1, Zisfer 1 des Implgesehes) 
zur Anwendung, durch die der geleblichen Pflicht genügt ik. 
Im übrigen ist zu unterscheiden: 
1. war die Impfung belm enhen oder zweiten Male erfolgreich, so I#t zulschen den Worten 
aum. ... Mal, s Wort „erslen oder „zweiten“ und zwischen den Worten 
.Male earfolg # Wort Smit“ einzuschalten. 
2. ist die Impfung zum dritten Male (6 6. des Impsgesete,) wiederholt worden, so ( 
bochen den Worten zum . . . Male“ das Wort „drltlen und zwischen den Worten 
.Male Erfolg“, j# nachdem die rne erfolgreich oder ersolglos war, das 
Wrot emit- oder das Wort Cohne“ eingzuschalten. 
Vordruck 1 . 4 (grlnes Papier.) 
Impf-Schein. 
(Wiederimpfung.) 
Impfliste rur. 
Jmpfbeztrk......................·.......... 
geborcnden...... .19 ..IoIn«dca-n.......... 19... 
zum·..... Male....Erfolgwicdergeinspft. 
Durch die Impfung ist der geseblichen Pflicht genügt. 
Arzt bezw. Impfarzt. 
(Rückseite.) 
In jeden Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher be- 
kannt gemacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor 
Ablauf des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, die spätere Impfung 
(Wiederimpfung) bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule,
	        
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