Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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geborenden 19. wurde 9 111 
zu Male ohne Erfolg geinpft. 
Die Impfung muß im nächsten Jahre wiederholt werden. 
Arzt bezw. Impfarzt. 
(Rücseite.) 
In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher be- 
kannt gemacht werden, unenigeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor 
Ablauf des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, die spätere Impfung 
(Wiederimpfung) bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule 
mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahres 
ersolgen, in welchem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die Impfung 
nach dem Urteile des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie späten##ens im nächsten Jahre 
wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spätestens am 8. Tage 
nach der Impfung dem Anrzie zur Besichligung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern 
und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trog er- 
solgter amtlicher Aufforderung der Impsung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen 
geblieben sind, haben Geldstrase oder Haft verwirkt. 
Zur genauen Beachtung! 
Mit der Aushändigung des Impfscheins dart .# Gorgfalt für die Impspocken 
nicht aufhören. Es ist gefährlich und deshalb zu vermeiden 
. das Vedecken der Impspocken mit nicht saneren Kleidungsslücken, 
das Berlhren oder gar Reiben der Impspocken bei der Reinigung des Impflings, 
jede Verletzung durch Kratzen oder Stoßen der Impfpocken, 
jeder Versuch, die Schorfe der Impspocken abzulösen, da sle nach richtiger 
Vernarbung der Impfsstelle von selber abfallen 
dle eigene Behandlung verletzter oder entzündeter Impfpocken. (In solchen 
Fällen ist der Impfarzt hinzuzuziehen.) 
— 
**-*. 
*p 
Bemerkung. 
Der rote Vordruck II A kommt# für alle diejenlgen Fälle in Anwendung, in denen die erste 
gryt ng (8 1 #ilel. 1 des Impfgesebe#) wegen Ersolglosigkelt wiederholt werden muß 
des Impsgese hes 
Je nachdem 46% Inung zum erslen oder zweiten Male merhenemanen war, ist zwischen den 
Worten szur Male“ das Wort Cerslen- oder „zweilen“ elnzuschalten.
	        
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