Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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Vordruck II B. (grünes Papier.) 
Impf-Schein. 
(Wlederimpfung.) 
Impfliste d9nr. 
Impfbezirk 
geboren den . 19 . . wurde a 19. 
zum . Male ohne Erfolg wieder geimpft. 
Die Impfung muß im nächsten Jahre wiederholt werden. 
.,0i 19. 
Arzt bezw. Impfarzt. 
(Rückseitc.) 
In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher be- 
kannt gemacht werden, unenigeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor 
Ablauf des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, die spätere Impfung 
(Wiederimpfung) bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule 
mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb deslenigen Kalenderjahres 
erfolgen, in welchem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die Impfung 
nach dem Urteile des Arztes erfolglos geblieben, so muh ste spälestens im nächsten Jahre 
wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und späteslens am 8. Tage 
nach der Impfung dem Arzee zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern 
und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz er- 
solgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen 
geblieben sind, haben Geldstrafe oder Haft verwirkt. 
Zur genauen Beachtung. 
Mit der Aushändigung des Impfscheines darf die Gorgfalt für die Impfpocken 
nicht aufhören. Es ist gefährlich und deshalb zu vermeiden 
1. das Bedecken der Impspocken mit nicht sauberen Kleidungsstücken, 
2. das Berühren oder gar Reiben der Impspocken bei der Reinigung des Impflings, 
3. jede Verletzung durch Kraßen oder Stoßen der Impfpocken, 
4. Jeder Versuch, die Schorse der Impfpocken abzulösen, da sie nach richtiger
	        
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