Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

Vernarbung der Impfstelle von selber abfallen, 
5. die eigene Behandlung verletzter oder entzündeter Impspocken. (In solchen 
Fällen ist der Impfarzt hinzuzuziehen). 
Bemerkung. 
grüne Vordruck II1 B kommt für alle diejenigen Fälle in Anwendung, in denen die 
nmk½¾nmuk:" (681, Sler 2 des Impsgesetzes) wegen Ersolglosligkelt wiederholt werden 
( 8 des Impfgeseh 
Je nachdem die .n“ zum ersten oder zwellen Male vorgenommen war, ilt zolschen den 
Worten zunm. Male“ das Wort „erslen“- oder zwelten“ einguschalten. 
Pordruck II. (weißes Papier.) 
Zeugnis. 
Impfliste Nr. 
geboren den. 19 ... kann wegen 
ohne Gefahr nicht geimpft werden. 
Demgemäß darf die gesehliche Impfung bis 
unterbleiben. 
Arzt bezw. Juppfarzt. 
(Rückseite.) 
In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher be- 
kannt gemacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor 
Ablauf des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, die spätere Impfung 
(Wiederimpfung) bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privat- 
schule, mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalender-
	        
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