Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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jahres erfolgen, in welchem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die 
Impfung nach dem UArteile des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spälestens im 
nächsten Jahre wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spätestens 
am 8. Tage nach der Impfung dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, 
Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebesohlene ohne gesetzlichen Grund 
und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr solgenden Gestellung 
entzogen geblieben sind, haben Geldstrase oder Haft verwirkt. 
Bemerkung. 
Der Vordruck Ill komml = und zwar sowohl bel ersten Impfungen, als bel späteren 
(Wiederimpfung) — zur Anwendung, wenn eine vorläu sige Befreimng von der Impfung wegen 
Krankheit 2c. (82 des Nwissebe nachgewielen werden soll. Der Befreiungsgrund ißt guiicent den 
Worien „wegen hne 2c.-, die Frist der Befreiung ist zwischen den Worten 
. unterbleiben- anzugeben. 
Name des Implbezirks und die Nummer der Impllisle in von demjenigen Impfarzie 
bezlehungswelse dersenigen Behörde, in deren Imofliste das betrestende Kind eingelragen isl, auszu- 
süllen, sobald ihnen das Zeugnis zur Fllhrung des Befreiungsnachweises vorgelegt wird. 
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Vordruck IV. (weißes Papier) 
Zeugnis. 
geboren dern 19 
hat im Jahrr die natürlichen Blattern überstanden, 
ist im Jahre mit Erfolg geimpft worden 
und ist demgemäß von der Impfung befreit. 
drdrr. 19 
Impf-Arzt.
	        
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