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In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher be-
kannt gemacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor
Ablauf des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, die spätere Impfung
(Wiederimpfung) bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule,
mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahres
ersolgen, in welchem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zuräcklegen. Isl die Impfung
nach dem Urteile des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahr
wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spälestens am 8. Tage
nach der Impfung dem Arzte zur Beslchtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern
und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz
ersolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen
geblieben sind, haben Geldstrafe oder Haft verwirkt.
Bemerkung.
Der Vordruck 1V ist für dielenigen Fälle bestimmt, in denen — sowohl belersten Impfungen
als bel späteren (Wiederimpfung) — eine gänzliche Befreiung von der Impfung Kattfindet. Be-
sleht der Besreiungsgrund darin, daß das Kind die nakürlichen Blattern Überslanden hat, so Und dle
Worte # im Johre uslw.“ bis „worden auszuslrelchen: ist dagegen das Kind von der Impfung be-
frelt, weil es bereits mit Ersolg geimpst worden ist, so Und die Worte „hat im Jahre r2c.- bis „#ber--
standen“ ausgustreichen.
Name des Impsbezlrks und dle Nummer der Impsiisle isl von demlenigen Impsarzte
oder derlenigen Behörde, in deren Impflisle das betreffende Kind eingetragen i#ll, auszusüllen, sobald
ihnen das Zeugnis zur Führung des Befreiungsnachwelses vorgelegt wird.