Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

(Rückseite.) 
In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher be- 
kannt gemacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor 
Ablauf des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, die spätere Impfung 
(Wiederimpfung) bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, 
mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahres 
ersolgen, in welchem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zuräcklegen. Isl die Impfung 
nach dem Urteile des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahr 
wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spälestens am 8. Tage 
nach der Impfung dem Arzte zur Beslchtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern 
und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz 
ersolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen 
geblieben sind, haben Geldstrafe oder Haft verwirkt. 
Bemerkung. 
Der Vordruck 1V ist für dielenigen Fälle bestimmt, in denen — sowohl belersten Impfungen 
als bel späteren (Wiederimpfung) — eine gänzliche Befreiung von der Impfung Kattfindet. Be- 
sleht der Besreiungsgrund darin, daß das Kind die nakürlichen Blattern Überslanden hat, so Und dle 
Worte # im Johre uslw.“ bis „worden auszuslrelchen: ist dagegen das Kind von der Impfung be- 
frelt, weil es bereits mit Ersolg geimpst worden ist, so Und die Worte „hat im Jahre r2c.- bis „#ber-- 
standen“ ausgustreichen. 
Name des Impsbezlrks und dle Nummer der Impsiisle isl von demlenigen Impsarzte 
oder derlenigen Behörde, in deren Impflisle das betreffende Kind eingetragen i#ll, auszusüllen, sobald 
ihnen das Zeugnis zur Führung des Befreiungsnachwelses vorgelegt wird.
	        
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