Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

Liste 
der 
zur Erstimpfung vorzustellenden Kinder 
für 19 
Bemerkungen: 
I. In die Liste für Erstimpfungen Und aufzunehmen: 
1. die aus der vorjährigen Liste für Erstimpfungen zu Übertragenden, In Spalte 
23 derselben vermerkten Erslimpfpflichtigen; 
2. sämtliche während des vorhergehenden Kalendersahres geborenen und am 
Schlusse desselben im Impfbezirke lebenden Kinder, Fleichviel ob die- 
selben während des vorhergehenden Kalenderjahres be- 
reits geimpft worden find oder nicht; 
3. die während des laufenden Kalenderjahres aus anderen Impfbezirken zuge- 
zogenen und als noch nicht mit Erfolg gelmpft Überwiesenen, im vor- 
hergehenden Kalenderjahre geborenen Kinder. 
U. In Spalte 8 ist der Name derjenigen Anstalt oder sonstigen Stelle, von welcher 
der Impfstoff bezogen wurde, einzutrag 
lII. In der Spalte 23 sind zu vermerken: 
1. alle nicht zur Nachscha vorgestellten und daher in Spalte 12 mit „Nein“ 
verzeichneten Kind 
2, alle zum 1. und 2 ale, aber nicht zum 3. Male ohne Erfolg geimpften 
Kinder (entnehmbar aus den Spalten 6 und 18); 
. alle auf Grund ärztlichen Zeugnisses zurückgestellten (Spalte 20), sowie alle 
nicht auffindbaren (Spalte 17) oder der Impfung vorschriftswidrig entzo- 
genen (Spalte 21) Kinder oder aus anderen Gründen ungeimpft gebliebenen 
(Spalte 22) Kinder. 
W. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur 
regelmäßigen Entwickelung gekommen ist. 
Vordruck V.
	        
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