Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
.& 8.
(Ausgegeben am 2. November 1918.)
21. Konfistorial-Verordnung
vom 3. Oktober 1918,
betreffend Aenderung der Ausführungsverordnung vom 28. Juli
1913 zum Fortbildungsschulgesetz vom 23. Mai 1913 (Ges.-S.
S. 72 flg.) und der Konsistorial-Verordnung vom 15. April 1914
(Ges.-S. S. 40).
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird folgendes verordnet:
8 1.
Aun Stelle der Ziffer 1 der Ausführungsverordnung zum Fortbildungsschul-
gesetz vom 23. Mai 1913 und der Kousistorialverordnung vom 15. Aprik 1914
treten folgende Bestimmungen:
1. Schulbesuch.
Die nach § 3 des Gesetzes zum Besuch der Fortbildungsschule Verpflichteten
haben diejenige Fortbildungsschule zu besuchen, zu deren Bezirk ihr Arbeitsort ge-
hört; dies gilt auch für vorübergehende Beschäftigung an einem Ort. Solange sie
keine Arbeit haben, haben sie die Fortbildungsschule ihres Wohnsitzes bezw. ihres
gewöhnlichen Anfenthaltsortes zu besuchen.
Forkbildungsschulpflichtige junge Leute, die innerhalb des Fürstentums ihren
Wohnsitz bezw. Ausenthaltsort haben, aber in Orte außerhalb des Fürstentums auf
Arbeit gehen, besuchen die Fortbildungsschule ihres Arbeitsortes, wenn dies durch
Vereinbarung mit der Regierung des beteiligten Staates ermöglicht ist, andernfalls
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