Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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8 6. 
Oberbehörde ist die Oberzolldirektion für den Thüringischen Zoll= und 
Steuerverein. 
g 6. 
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats von der Zustellung des Steuer- 
bescheids oder, falls ein Steuerbescheid nicht erlassen wird, der Anforderung der 
Abgabe an bei der Steuerstelle (Erbschaftssteueramt, Umsatzsteueramt usw.) oder bei 
der Oberzolldirektion anzubringen. 
§ 7. 
Die Steuerstelle ist befugt, der gegen ihren Bescheid oder ihre Steueran- 
sorderung erhobenen Beschwerde abzuhelsen. 
8 8. 
Die Beschwerde hat keinc aufschiebende Wirkung. 
99. 
Ist die Beschwerde verspätet eingegangen, so ist sie trotzdem zuzulassen, wenn 
glaubhaft gemacht wird, daß der Stenerpflichtige ohne sein Verschulden an der Ein- 
haltung der Frist verhindert war. 
6 10. 
Die Oberzolldirektion ist befugt, der gegen ihren Beschwerdebescheid erhobenen 
Rechtsbeschwerde abzuhelfen. 
11. 
Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
l 12. 
Ist auf eine Beschwerde die Entscheidung vor dem 1. Oktober 1818 noch 
nicht ergangen, so gilt die Beschwerde als Beschwerde im Sinne dieser Verordnung. 
Ist vor dem 1. Oktober 1918 eine weitere Beschwerde noch nicht eingelegt 
oder über sie noch nicht entschieden, so läuft vom 1. Oktober 1918 ab die für die 
Rechtsbeschwerde durch Verordnung des Bundesrats nach § 18 des Gesetzes über 
die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und 
Steuern vom 26. Juli 1918 (Reichs,Gesetzbl. S. 959) festgesetzte Frist von einem 
Monat zur Einlegung der Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof. 
Gegeben Schloß Ebersdorf, den 17. Oktober 1918. 
(Siegey. (oc) Heinrich XXVI. 
(ggez) Dr. Hanitsch i. B. 
 
	        
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