Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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Ueber die Anträge nach 9 21 des Vessetes enischeidet das Steueramt. Gegen 
dessen Entscheidung ist binnen einer Ausschlußfrist von 14 Tagen Beschwerde an 
den Vorsitzenden der Berufungskommission und gegen dessen Enischeidung gemäß 
5 21 Absatz 2 die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof zulässig. 
Greiz, den 12. November 1918. 
Landesregierung Neuß ält. Linie. 
W. Oberländer. 
A. Drechsler. 
28. Regierungs-Verordnung 
vom 16. November 1918, 
betreffend die Beschlagnahme des Kammervermögens. 
Das gesamte Kammervermögen, wie es in dem Geseh, betreffend die Ver- 
fassung des Fürstentums Reuß ält. Linie vom 28. März 1867, in § 16 näher 
bezeichnet ist, mit allem was dazu gehört, wird hierdurch mit Beschlag belegt. 
Die Verwaltung des Kammerbermögens findet unter Aussicht der Landes- 
regierung statt. Es wird zu diesem Zwecke Herr Kaufmann Heinrich Nusch iü 
Reudnitz zum Kommissar der Landesregierung und zu seinem Stellvertreter Herr 
Landrichter Gäbelein in Greiz bestellt. 
Das Privatvermögen (Schatullgut) des Fürsten Heiurich XXIV. wird hier- 
durch nicht berührt. 
Greiz, den 16. November 1918. 
Landesregierung Reuß ält. Linit. 
W. Oberländer. 
P. Kiß.
	        
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