Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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29. Verordnung, 
betreffend die Ausübung des Rechts der Niederschlagung von 
Strafprozessen, sowie der Verwandlung, Minderung und des 
Erlasses von Strafen. 
81. 
Das Recht, das nach § 45 des Gesetzes vom 26. März 1867 dem Landes- 
herrn zustand, in Strafrechtsfällen Prozesse niederzuschlagen, sowie erkannte Strafen 
zu erlassen, zu verwandeln und zu mindern, wird mit Genehmigung des Arbeiter= 
und Soldatenrats von der Landesregierung ausgeübt. 
8 2. 
Diese Verordnung ist sofort wirksam und hat Gesetzeskraft. 
Greiz, den 19. November 1918. 
Landesregieruna Reuß ält. Linie. 
erläuder. 
r“ eier
	        
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