Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Greiz, den 18. März 1918. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. V. 
Cammann. 
4. Gesetz 
vom 30. März 1918, 
betreffend die Erhebung von Zuschlägen zur Einkommensteuer und 
zur Vermögenssteuer für das Steuerjahr 1918. 
In Abwesenheit Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht 
Heinrich des Siebenundzwanzigsten 
Fürsten Reuß Jüngerer Linie, 
Regenten des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
wird kraft Höchster Vollmacht mit Zustimmung des Landtags verordnet, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die im Gesey vom 13. April 1917 zur Abänderung des Gesetzes vom 
10. Juni 1916, betreffend die Erhebung von Zuschlägen zur Einkommensteuer und 
zur Vermögenssteuer, für das Rechnungsjahr 1917 festgesetzten Zuschläge zur Ein- 
kommensteuer und zur Vermögenssteuer werden auch für das Steuerjahr 1918 
forterhoben. 
Greiz, den 30. März 1918. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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