87
Gesetzsammlung
Reuß älterer Linie.
12.
(Ausgegeben am 5. Dezember 1918.)
23
32. Verordnung mit Gesetzeskraft
über Mindestlöhne und Arbeitszeit.
Nach Anhörung von Vertretern der Arbeitgeber und Abeisaebyer werden für
alle im Gebiete des bisherigen Bundesstaates Reuß . L. gelegenen Fabriken
und gewerblichen Anlagen, die der Gewerbeordnung un , eeer solgende Löhne
als Mindestlohnsätze seslgesetzt:
bis zum 31. 12 18 ab 1. 1. 1919
siündlich stündlich
a) über 18 Jahre alte Arbeiter 0,95 M. 1,05 M.
b) 16 bis 18 Jahre alte Arbeiter .0.60 „ 0.70 „
c) unter 16 Jahre alte Arbeiter 0.50 „ 0,60 „
ch über 18 Jahre alte Arbeiterinnen 0.70 „ 0.80
) 16 bis 18 Jahre alle Arbeiterinnen 0,50 „ 0,60 „
ßunter 16 Jahre alte Arbeiterinnen 0,40 „ 0,50 „
Diese Löhne umfassen die bisher noch anderweit kesehendende. Teuer-
zeir und sind berechnet für eine 48süündige Arbeite
weit der Tarisstundenlohn hinter diesen Mindestöhnen skeumien. muß er
-! den Mindestlohn erhöht werden. Soweit der Tarisstundenlohn bereits jeht
höher ist, wird er derart erhöht, daß der TWeehnen bei wöchentlich 48stün-
diger Arbeitszeit dieselbe Gesa amtsumme verdient wie bisher bei der betriebs-
üblichen boen Arbeitsze
festgesetzten zunnehundenlöhe bleiben in Kraft bis die in Frage
zrn Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen eine Regelung Üüber
§s Reichsgebiet getroffen haben
Hondrher sind zugelassen; jedoch muß der Mindestakkordverdienst für die
Woche dem obigen Stundenlohn entsprechen.
17