Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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wird nach ihnen am Sonntag, den 26. Januar 1919, gewählt. Mit diesem 
Tag werden die jetzt bestehenden Gemeinderäte aufgelöst. 
1. 
1. Die Mitglieder des Gemeinderats werden in allgemeinen, unmittelbaren 
und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf 2 Kalender- 
jahre gewählt. Jeder Wähler hat eine Stimnme. 
2. Die Wahlzeit der ersten nach dieser Verordnung zu wählenden Gemeinde= 
räte endigt am 31. Dezember 1920. 
5 2. 
1. Wahlberechtigt und wählbar zum Gemeinderat sind alle deutschen Männer 
und Frauen, die am Wahltag 20 Jahre alt sind und im Gemeindebezirk ihren 
Wohnsitz haben. Vom Wahlrecht und der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, 
die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft stehen oder kraft rechts- 
kräftigen Erkenminisses der bürgerlichen Ehrenrechte ermangeln. 
2. Nicht wählbar ist, wer als Staatsdiener eine Stelle bei einer zur 
Führung der Aufsicht über die Gemeindeverwaltung und Ortspolizei berusenen 
Behörde bekleidet oder noch nicht 1 Jahr lang in der Gemeinde wohnt. 
rs 
1. Die Wahlen erfolgen in kleineren Gemeinden in einem, in größeren 
in mehreren Stimmbezirken. Kein Stimmbezirk soll mehr als durchschnittlich 2500, 
ausnahmsweise 3500 Einwohner nach der letzten Volkszählung umfassen. Das 
Nähere wegen Bildung und nötigenfalls Aenderung der Stimmbezirke bestimmt der 
Wahlkommissar. Wahlkommissar ist der erste Bürgermeister bezw. Gemeindevorsteher 
oder ein von ihm bezw. von der nächsten Aufsichtsbehörde für ihn bestellter Vertreter. 
. Die Wahlen leiten in den Stimmbezirken die samt ihrem Vertreter 
vom Wahlkommissar bestellten Wahlvorsteher, die 2 oder 3 Beisitzer und 1 Schrift- 
führer aus der Mitte der Wähler beizuziehen haben. Diese Personen bilden zu- 
sammen den Wahlvorstand. 
3. Der Wahlkommissar ermittelt in öffentlicher Sitzung, zu der jeder 
Wähler Zutritt hat, das Wahlergebnis. Dabei zieht er zwei oder drei Beisitzer 
und 1 Schriftführer aus der Mitte der Wähler zu. Er verpflichtet sie durch Hand- 
schlag an Eidesstatt. 
4. Die Wahlvorsteher, Schriftführer und Beisitzer dürsen ihre Mitwirkung 
bei Wahlen nur aus wichtigen Gründen verweigern, über deren Triftigkeit, falls 
sie nicht der Wahlvorsteher bezw. Wahlkommissar anerkennt, die Landesregierung 
entscheidet. —— verbängt über Personen, die sich grundlos weigern, Ordnungs- 
strafen bis zu 300
	        
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