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1. Für jeden Stimmbezirk legt der Gemeindevorstand in 2 gleichlautenden
Stücken eine Wählerliste an, in welche die Wähler nach Vor= und Zunamen, Alter,
Stand und Gewerbe eingetragen werden.
2. Diese Listen sind spätestens 2 Wochen vor dem Wahltag 5 Tage lang
zu jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen, und es ist dies zuvor unter Hinweis
auf die Einsprachefrist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Einsprachen gegen
die Listen sind binnen 5 Tagen nach Beginn der Auslegung unter Beibringung
der Beweismittel bei dem Gemeindevorstand vorzubringen. Falls dieser sie nicht
sofort als begründet anerkennt und demgemäß die Liste berichtigt, entscheidet die
nächste Aussichtsbehörde endgültig. Auf Grund dieser Entscheidung wird die Liste,
falls nötig, berichtigt und sofort geschlossen. Dabei bescheinigt der Gemeindevor=
stand, daß die Wählerliste nach vorschriftsmößiger Bekanntmachung vorschriftsmäßig
ausgelegen hat. Auch bestätigt er auf den zweiten Stück der Wählerliste ihre
böllige Poferinsie mit dem Hauptstück
3. Letzteres bewahrt er nebst den Lellegen sorgfält auf, das zweite Stück
abersend er dem Wahlvorsteher zur Benutzung bei der Wahl.
Wählen kann jeder, der in der Liste steht, falls er nicht am Wahltag
außerhait der Gemeinde wohnt.
. Sovweit die Einsicht in die Listen und deren Siherbet nicht beeinträch-
tigt wird, können Abschristen von den Listen genommen werden
6. Bei der ersten nach dieser Verordnung stausindenden Wahl werden für
die bis zum Wahltag noch eintreffenden beurlaubten oder entlassenen Soldaten
Nachtragslisten angelegt, falls Aufnahme in die Hauptlisten ohne Verschulden der
Betreffenden nicht mehr zulässig ist.
86.
1. Spätestens 2 Wochen vor der Wahl gibt der Wahlkommissar Tag, Ort,
Beginn und Ende der Wahl im Amts= und Verordnungsblatt sowie in orksüblicher
Weise bekannt und fordert gleichzeitig zur Einreichung von Wahlvorschlägen biunen
oche auf. Dabei weist er besonders darauf hin, daß bei Vermeidung der Un-
gültigkeit der Stimmen nur für die auf einem Wahlvorschlag stehenden Personen
ohne Aenderung der Namen oder ihrer Reihenfolge gestimmt werden darf.
2. Als Wahltag ist tunlichst ein Sonntag zu bestimmen.
rl6.
Jeder Wahlvorschlag muß unter Angabe von Vor-, Zunamen und
Stand #eees Personen zur Wahl vorschlagen, als zu wählen sind. Höchstens dürfen
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