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Die Grundbesibungen unter 1 und 2 haben lm Becreff der Herstellung und Erhaltung
der zum Efsenelichen Verkehre erforderlichen Wege, Brücken und Seege, wenn und insowelt
solche uhr Gebier berühren, dielelben Verpflichtungen, wle sie den Gemeindenobliegen. (Nrt. 16.)
Grundbesitzungen, welche bisher vom Gemesndewerbande auggeschlossen woren, werden
in der Regel mit dem ihnen zunächst gelegenen Gemelndebezleke verbunden. — Guts= Kom-
plexe sollen ohne besondern Grund verschieenen Gemeindebezivken nicht zugewiesen werden.
. 6.
Die Ausfuͤhrung aller dieser 1uernesins leitet die Staatsregierung durch ihre Ver-
waltungsbehörden. Sie entscheider darüber mie möglichster Beachtung etwaiger Vereinba-
rungen zwischen den Betbeiligten. Die e ces Rechesweges ist ausgeschsossen.
rt. 7.
Die Blidung neuer, sowie die #“ schon bestehender Gemeindeverbände und
Gemelndebezieke kam nur mie Genehmigung der Staatsregierung erfolgen. (Art. 176, 5.)
Arc. 8.
Die Gemeinden baben das Recht der Persönlichkeit, sie käunen Rechle erwerben und
Perbindlichkeiten eingehen. Sie geuießen die in den Gesetzen ihnen zugestandenen Vorrechte.
Art. 9.
Jeder Gemeinde sicht die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten,
mit Einschluß der Ocis · Polijei, unter gesetzlich geordneter Oberaufsicht des Staates zu.
(Nrt. 167—176.)
Art. 10.
In jeder Gemeinde bestehe in Gemeinderath, um dleselbe in dem lhm zugewiesenen
Geschäftskreise zu vertreten, und ein Gemeindevorskand, um die Gemelndeangelegenheiten zu
verwalten. Ausnahmsweile kann von der Vertectung der Gemeinde durch einen Gemein-
derath abgesehen werden. (Arc. 67.)
Dem Gemeinderarhe, bezüglich der Gemelndeversammlung, stehe die Beschlußsassung,
dem Gemeindevorstande die Ausführung #. „(#r 103—109.)
Oer Gemeinde stehr die frele Wahl EK und Vorstände zu. (Art. 70— 102)
(Ueber die dem Staate vermöge seines Obcraustichtsrechts zullehenden Befugnisse siehe Ub-
schnic I/1.)
Art. 12.
Gältig gesasite Beschlüsse drücken den Gesammewillen der Gemeinde mit verbindender
Kraft aus. — Wehlerworbene Rechte, insbesondere Rechisansprüche an die Gemeinde und
deren Vermögen, können durch Gemeindebeschluß nicht beeinträchtigt werden.
Art. 13.
Enthalten Beschluͤsse nicht bloß Entscheidungen elnzelner gegebener Faͤlle, sondern all.