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9) Es sollen in jedem der contrahirenden Staaten solche Einrschtungen getrofken werden,
vermöge welcher die Ausgleichungs-Abgabe in dem Vereinslande, aus welchem die
Versendung erfolgt, am Orte der Versendung oder bei der gelegensten Zoll= oder
Steuerbehörde entrichtet, oder ihre Entrichtung durch Anmel#ung sicher gestellt
werden kann.
10) So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festgesezt sepn
werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Auogleichungs Abgabe
unterliegen, in der Art beschränkt, daß dieselben, ohne Unterschicd der transpor-
tirten Quantitähten, in das Gebiet ves abgabeberechtigten Staates nur auf den im
Artikel 8. bezeichneten over noch anderweit zu bestimmenden Straßen eingeführt und
#an den vort einzurichtenden Anmelde= und Hebestellen angemeldet und resp. ver-
steuert werden müssen, ohne daß jedoch in Folge hievon der Verkehr mit ven Gegen-
ständen, von welchen eine Ausgleichungs= Abgabe nicht zu entrichten ist, einer wei
tern, als ver in dem obengedachten Artikel angeordneten Aufsicht unterworfen seyn
wird.
Artikel 12.
Hinsichtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche im Bereiche der Vereinsluͤnder von ande-
ren als den im Artikel 11. bezeichneten Gegenständen erhoben werden, so wie der im Groß=
herzogthume Hessen zur Erhebung kommenden Steuern von Getränken wird überall eine ge'
genseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung Statt finden, dergestalt, daß das Exzeugniß eines
anderen WVereinsstaates unter keinem Vorwanve höher belastet werden darf, als das inländische.
Derselbe Grunosatz findet auch bei ven Zuschlags" Abgaben und Octrois Statt, welche
für Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden, so weit vergleichen Abgaben nicht über-
haupt nach der Bestimmung des Artikelo 11. No. 6. unzulaͤssig sind.
Artikel 13.
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, wie z. B. der in den
Königreichen Bayern und Wörtemberg zur Surrogirung des Wegegeldes von eingehenden
Gätern eingeführte fire Zollbeischlag, eben so Pflaster-Damm: Brücken und Fährgelder,
oder unter welchem anderen Ramen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschieo, oh die