Object: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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9) Es sollen in jedem der contrahirenden Staaten solche Einrschtungen getrofken werden, 
vermöge welcher die Ausgleichungs-Abgabe in dem Vereinslande, aus welchem die 
Versendung erfolgt, am Orte der Versendung oder bei der gelegensten Zoll= oder 
Steuerbehörde entrichtet, oder ihre Entrichtung durch Anmel#ung sicher gestellt 
werden kann. 
10) So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festgesezt sepn 
werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Auogleichungs Abgabe 
unterliegen, in der Art beschränkt, daß dieselben, ohne Unterschicd der transpor- 
tirten Quantitähten, in das Gebiet ves abgabeberechtigten Staates nur auf den im 
Artikel 8. bezeichneten over noch anderweit zu bestimmenden Straßen eingeführt und 
#an den vort einzurichtenden Anmelde= und Hebestellen angemeldet und resp. ver- 
steuert werden müssen, ohne daß jedoch in Folge hievon der Verkehr mit ven Gegen- 
ständen, von welchen eine Ausgleichungs= Abgabe nicht zu entrichten ist, einer wei 
tern, als ver in dem obengedachten Artikel angeordneten Aufsicht unterworfen seyn 
wird. 
Artikel 12. 
Hinsichtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche im Bereiche der Vereinsluͤnder von ande- 
ren als den im Artikel 11. bezeichneten Gegenständen erhoben werden, so wie der im Groß= 
herzogthume Hessen zur Erhebung kommenden Steuern von Getränken wird überall eine ge' 
genseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung Statt finden, dergestalt, daß das Exzeugniß eines 
anderen WVereinsstaates unter keinem Vorwanve höher belastet werden darf, als das inländische. 
Derselbe Grunosatz findet auch bei ven Zuschlags" Abgaben und Octrois Statt, welche 
für Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden, so weit vergleichen Abgaben nicht über- 
haupt nach der Bestimmung des Artikelo 11. No. 6. unzulaͤssig sind. 
Artikel 13. 
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, wie z. B. der in den 
Königreichen Bayern und Wörtemberg zur Surrogirung des Wegegeldes von eingehenden 
Gätern eingeführte fire Zollbeischlag, eben so Pflaster-Damm: Brücken und Fährgelder, 
oder unter welchem anderen Ramen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschieo, oh die
	        
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