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der eigenthämliche Besic eines zum Berrlebe dlefes Nahrungszweiges erforderlichen Ver-
Miögens burch eln obrigkelliches Zeugniß, oder auf andere glaubhafn Weise nachgewiesen
werden, sondern es mässen auch menschliches Ansehen und die Verhältnisse des Oeres er-
warten lassen, daß das Geschaͤft dem Aufzunehmenden und bezuͤglich der Familie desselben
hinreichenden Unterhalt gewaͤhre.
Die Anforderung des zum Betrlebe des Nahrungszweiges erfordorlichen Vermoͤgens
soll jedoch nach Abzug der Schulden und des zu entrichtenden Buͤrgergeldes und ohne Ein ·
rechnung der Kleider und Leibwäsche nicht böber gestelle werden, als:
in Gemeinden under 1000 Einwohnern auf 100 bis 200 Thaler,
in Gemeinden von 1000 bis 3000 Einwohnern auf 200 bis 300 Tbaler, und
kin Gemeinden über 3000 Cinwohner auf 300 bis 500 Thaler-
Wied die Aufnahme von verbeiracheten Personen oder wird sie zum Zwecke der Wer-
beirarbung mit einer Gemeindeangehörigen nachgesuche, so ist das eigentbümliche, schulden-
sreie Vermögen beider Ehezasten, bezüglich Verlobten zusammenjurechnen.
Die Aufnahme tritt aber in letzterem Falle erst dom in Wirksamkeir, wenn die Ehe
geschlossen ist.
Für witzubringende Kinder bedarf es elnes besonderen Vermoͤgensnachwelses nicht; nur
in Bejziehung auf die heruͤberzlehenden Angehoͤrlgen solcher Staaten, welche fuͤr mitzubrin-
gende Kinder einen besonderen Vermögensnachweis sordern, ist derselbe auch im diesseitigen
Suale und jwar ganj nach dem in jenen Scaaten beslehenden Verhälmnisse zu sordern.
Art. 32.
An Buͤrgergeld dorf von Solchen, welche der Gemeinde niche angehoͤren, zur Gemein ·
dekasse erhoben werden:
1) in Gemeinden von 10, Ooo oder mehr Einwohnern nicht über 80 Tolr.
2) in Cheneinden von J000 bis d000 Einwohnenn. 60 Ublr.
3) in Gemeinden von 1000 bis 3000 Einwohnern. 35 Dolr.
4) in Grmeinden under 1000 Einwohnern . 10 Thlr.
Die Festkellung des Bärgergeldes innerhalb dieser Ornten ersolgt nach den Verhält-
nissen eines jeden Orts durch Statul.
Har der Einziehende Familie, so erwirbe derselbe durch seine Ausnahme als Bücger
sür diese junleich die Gemeindeangehörigkeit, er hat jekoch außer dem von ihem selbst zu eur.
richtenden Burgergelde süc seine Ebescau die Hälste und süc sedes seiner miteingezegenen
noch in seinem Brede stehenden Kinder den sünsten Theil des vorschriftsmäßigen Dir
geldes zu enrrichten.
In diesem Bürgergelde siud alle süc Erwerbung des Bürgecrechtes zu leistenden *-
haben bege isfen und sinden daneben auher elnem eiwalgen Einkausfgelde (Act. 34) undere
Leistungen zu bestimmten Zwecken nicht Siau.
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