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Publifation dieses Gesetzes bei der Gemeindebehoͤrde deßhalb melden. — Die besonderen
Büegernutungen (Art. 34) erwerben sie aber erst durch Erlegung des vorschrisemäßigen Ein-
koufgeldes. -
Ausnahmen-essesisdekasskiispeksoae-i,welchezqueinenselbstständig-IVjedoch-unkomp-
dürftigenNahrung-standbkgküsioka,z.B»wtlchesichdukchquelohthgekingehöcketeisc.
naͤhren, zur Erwerbung des Buͤrgerrechtes nicht verpflichtet.
Art. 40.
Bon der Verpflichrung zur Gewinnung des Bürgerrechkes bei dem eigenthümlichen Er-
werbe elnes Wohnbauses finden solzende Ausnahmen Sta##: «
»wenndu-Brühe-sumWohinhässsksdemSkcathvemDomäneniFiskas,einerStif-
tuIIg,Kokpo«kq-lonodeküberhaqpt einer juristischen Person anfaͤllt, welche als solche
(Act. 28, () der Fähigkeit zum Erwerbe des Bürgerrechtes entbebrt;
2) wenn der Besic eines Wohnhauses einem Gemeindrangehörigen ansällt, wescher noch
niche volljährig ist, (Arc. 2 8. 2), bis zu dem Zeltpunkte, wo derfelbe, oder, wenn
der Anfall on Mehrere ersolgt ist, einer von ihnen die Wollfährigkeic erlange hat;
3) Nichtbürger, welche als Gläubiger des bisherigen Besitzes des Wohnhaufses, dasselbe
zu ihrer Befriedigung gerichtlich zugeschlagen erhalten, sind zur Gewinnung des Bür-
gerrechtes nur dann verpflichtet, wenn sie das Wohnhaus innerhalb dreler Jahre,
vom Zuschlage an gerechnet, nicht wieder veräußern; «
4)inallenFålchsjanchwen-»in Wohnhaus von mehreren Personen gemeinschaftlich er-
worben wird, verpflichtet dessen Erwerb fuͤr sich allein nur zur einmaligen Gewinnung
des Bürgerrechtes, berechulgt aber auch die mehreren Erwerber uur zur gemeiuschaft-
lichen einmaligen Ausuͤbung desselben;
5) erwirbt Jemand außer dem freiwilligen Kaufe ein Wohnhaus, bel dem keine der un-
ter No. 1, 2 und 3 bemerkten Voraussetzungen zutrisfe, so muß ihm zur Gewin-
nung des Buͤrgerrechtes eine dreijaͤhrige Frist nachgelassen werden.
Wenn in den Fällen unter 3 und 5 das Wohnhaus von einem Minderjuͤhrigen erwor-
ben wird, so beginur dle dreifährige Frist erst ven Zeit der erlangeen Volhjährigkeit. —
Kommen in denselben Fällen die Perkenen, welche Wohngebäude erworben haben, der Wer-
pflichtung zur WVeräusfecung oder zur Erwerbung des Böegerrechtes innerhalb der vorgeschrie
benen Frist nicht nach, so ist auf Antrag des Gemeindevorstandes der fosortige zwangswelse
Werkauf durch das zulkändige Gericht zu bewirken.
Es verstehr sich von selbst, daß auch in Fällen, wo nach den obigen Bestimmungen
die aus dem Besitze eines Hauses folgende Verpflichtung zur Chewimung des Buͤrgerrechtes
wegfällt oder ruht, die auf das frogliche Haus fallenden Geme indelasten ununterbrochen sort.
entrichter werden müssen.
Art. 41.
Noch Ersällung der Bedingungen in den Areikein 29— 34. 36 und 37 werden die