Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Buͤrger in ein zu diesem Zwecke zu haltendes Guch (Bürgerbuch) eingetragen und haben 
dem Gemeindevorstande * Hanoschlag auf getceue Erfüllung der Buͤrgerpflichten anzugt · 
loben, auch den, lm §. 122. des Staatsgrundgesetzes vorgeschriebenen Eid abzulegen. — 
Mit dieser Handsung tritt di Ausnahme in den Vuͤrgerverband und der Eintritt in das 
Buͤrgerrecht in Krast. — Dem Ausgenommenen ist hieruͤber eine Bescheinigung in glaub· 
hafter Form (Buͤrgerschein) auszufertigen und mit einem Abdrucke der Gemeindeordnung un- 
entgeselich ausjuhändigen. 
Art. 42. 
Das Bürgerreche geht verloren: 
1) durch Werlust der Staatsangeh5rigkeit; 
2) durch Erlangung der Gemeindeangehörigkeit in einer ondern Gemeinde, oder, was die 
in einem öffentlichen Amte Angestellien (Art. 37) berrifft, durch Versehung nach el- 
nem andern Orte, wenn nicht in beiden Fällen das Bürgerrecht an dem bisherigen 
Wohnorte bei der Gemelndebehörde desselben ausdrücklich vorbehulten und zur Ent- 
richtung der Gemeindeleistungen in demfelben ein in der Gemeinde wohnhastes Ge- 
meindeglied beaustrage worden ist; 
im Falle dieses Vorbehaltes durch drel Jahre lang unrerbklebene Enerscheung der dem 
Weggepgogenen als Gemeindeangehörigen obllegenden Leiskungen nach vorhergegangener 
Androhung. 
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Art. 43. 
Den Bürgern liegt außer den allgemeinen Werpflichzungen der Gemeindcangehörigen 
dle besondere Pfliche der Uebernahme non Gemesndrämtern und von Ansträgen zum Ge- 
melndebesten ob, soweit nicht durch dos Geseh selbst Ausnahmen gestatter sind. (Act. 71. 
4. 92. 96.) 
2) Von den Schutzgenossen. 
Art. 44. 
Schußgenossen sind diejenigen, welche ohne der Gemeinde anzugehören, mie Genehmi- 
gung des Gemeindevorstondes den gelewelligen Ausentholt innerbalb einer Gemeinde in selbst. 
ständlgen Verblenlssen nehmen. Ein folcher Aufenthalr in einer Gemeinde kann keinem 
Deutschen verweigere werden, wenn er die Führung elnes ordentlichen und Ktroflosen Lebens- 
wandels nachweiset und elnen ausrelchend lichernden Helmathsschein beibringt. 
Art. 45. 
Die Schußzgenossen haben die Besugniß, an den öffentlichen zum allgemelnen Gebrau- 
che bestimmten Ortsanstalten Thell zu nehmen, und können während der Dauer ihres Auf- 
enthalces zu denfenigen Leistungen zum Gemeindebesten herangezogen werden, welche den Ge- 
meindeangehoͤrigen uͤberhaupt obllegen und mit dem ibnen gewaͤhrten Schutze und Worchelle. 
im Zusammenhange Hlehen.
	        
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