Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

Aos 
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Art. 52. 
Der Flurgenolse hat die auf den Geundbesih vereheilten Gemeindelasten, jeboch nur in 
gleschem Becrage, wie die Gemeindeangehörigen, nach den unten weiter folgenden Bestim. 
mungen (Arc. 140) zu tragen. 
4) Von der Verwaltung der Gemeindeangelegenbelten. 
A. Von der Gemeindeversammlung. 
Art. 533. 
Die Gemeindeversammlung wird durch diesenlgen gebllder, welche stimmberechelgt in 
der Gemeinde sind. 
Art. 54. 
Stimmberechtigt sind alle männlichen Personen, wesche ssch im Besite des Bürger- 
rechkes besinden und denen nicht nach #&. S. 3. und 4. des Landeswahlgesebes der volle 
Genuß des Staatsbuͤrgerrechts abgehet. 
Ausnahmsweise steht ein Stimmrecht zu: 
1) den juristischen Personen in den Gemeinden, In deren Bezirke sie Grundslücke besitzen 
oder Gewerbe betreiben; 
2) denjeuigen, welche in elner Gemeinde mehr als einer der drei böchstbesteuerren Bür- 
ger an dirckten Stactscbgaben entrichten, ohne nach Vorstehendem schon im Besite 
des Seimunrechtes zu sein. Es beschränkt sich dieses Stimmrrecht jedoch nur auf die 
in der Gemeindeversimmlung Scatt findende Berachung über die Ausschreibung der 
sie mit betressenden Gemeindeleistungen, einschliehlich der Erhebungsweise und über de- 
ren unmittelbare Veranlassung, sowie auf die Theilbahme an den Gemelndewahlen. 
ri. 55. 
Das Stimmrecht ruhe so lange, als der Stimmberechtigte 
) abwesend i#, ohne sein Burgerrechr verloren zu haben, insosern er nicht zur Ausübung 
seines Stimmrechtes einen stimmsähigen Bürger gehörig bevollmächtigt und dem Ge- 
melndeverlkande als ständigen Seellvertreter angezeigt hat, 
2) öffentliches Almosen, sei es an Geld, Kost oder Wohnung, empsängt, 
3) feine über zwei Jahre rückständigen Gemeindeabgaben nicht berichilge bar. 
Ueberhaupt kommen hierbei noch die im §. 4. des Wohlgesebes für die Wahlen zum 
Landtage des Fürstentbums Reuß Jüngerer Linie gegebenen Worschristen zur Anwendung. 
rt. 56. 
Die Ausübung des Stimmrechtes muß in der Regel in Person bewirkt werden. Be- 
vollmächeigee sind nur im Falle des vorstehenden Artikels unter 1 sowie im Falle länger an- 
dauernder Krankheit und bei Eintriit des nach Art. 54 unter 1 und 2 Stakk findenden 
Siimmrechtes zulässg. Auch in diesen Fällen muß der Bevollmächtigte Ocgbucher und
	        
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