Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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%.“ 
Ausnahmsweise kann die Wahl ausgeschlagen werden: von Staaksdienern, von Klechen- 
und Schul-Dienern, von Aerzten und Wundärzten, inglelchen für die Dauer einer Dienstpe- 
riode von denjsenigen Bürgern, welche unmstcelbar vor der auf sie gefallenen Wahl ein Ge- 
meindcamt wäßrend der vorschristsmäßigen Dienstzele verwaltet, endlich von densenigen, welche 
das 60. Lebensjohr überschritten haben. 
Ein elnmal angenemmenes Am kann nicht aufgegeben werden, wenn ulchr inzwischen 
solche Verhältnisse eingetreten sind, die berechtige Häcten, dos Amr gleich nach erfolgter Wahl 
ausjuschlagen. 
Art. 85. 
Ueber die Gründe der Ablehnung und des Ausgebens entscheider zunächst der Gemein- 
derath, sodann auf Berufung endgüleig die Reglerung. 
Art. 86. 
Schläge ein mit den meisten Seimmen Gewählier die Wahl aus und seine Ablehnungs- 
gründe werden anerkannc, so muß sofort eine neue Wahl ongrordnet werden. 
Art. 87. 
Zur Gültigkeic der Wahl in dem anberaumten ersten Termine ist ersorderlich, doh dle 
Vorladung der Wahlberecheigeen in ortsüblicher Welse bewirkt wurde, zwel Driktheile der 
Woblberecheigten erschsenen sind und ihre Wahlzertel abgegeben haben. 
S'ed niche zwel Drirtheile erschienen, oder haben niche so viele ihre Wahlzertel abge- 
geben, so werden die abgegebenen Stimm jettel uneröffnet gelassen und eluslweilen unker Ge- 
melndesicgel gelegt. Es muh sodann ein weiterer Wahl-Termin Innerhalb der nächsten 8 
Tage anbezielt werden, wozu jedoch nur diejenlgen vorgeladen zu werden brauchen, welche 
im ersten Termine nicht erschienen sind und Wahlzettel nicht abgegeben haben. Werden 
auch In diesem Termine, mit Zurechnung der im ersten Termine Erschienenen zwei Drite- 
theile der Stimmbercchtigten nicht erreicht, so ist das Resuliar der abgegebenen Stimme als 
gültige Wahl anzuseben. - 
Akt-SA. 
Beschwerden gegen das Wahlverfahren muͤssen innerhalb zehn Tagen nach dem Wahl- 
Termine beil den Gemeindevorstande mündlich oder schriftlich angebracht werden, welcher #ol- 
che nach vorherigem Gehöre des Gemeinderaßes mit den Wahlakten zur endgüleigen Enk- 
scheidung an die Regierung abglebt. Diese kann, wergen wesemlicher Unregelmäblgkel#en 
oder wegen nachjuweisender gesetzlicher Unzulässigkeit einselner gewähller Personen die Un- 
guͤltlgkelt der Wahl einzelner oder aller Gewählter aussprechen und eine neue Wahl an- 
ordnen. 
Nrk. 890. 
Das Wohlergebniß ist in ortsüblicher Weise öffenclich bekannt zu machen. 
Die Wahlzenel sind, sobald bas Wohlverfabren als rechtsbesländig anjusehen ist, zu 
vernichten.
	        
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