Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Gemeinderathes und, wo ein solcher nlche besteht, in einer zu diesem Zwecke anberaumten 
Gemeindeversammlung durch Handschlag an Eides-Statt in Pflicht genommen. 
Der Verpflichtungs-Abt wird von der Neyierung oder von einem Beauftragten derfel- 
ben vorgenommen. 
Der Rechnungssüßrer und Schriftführer, sowie das Diener-Personal, werden durch 
den Gemelndevorstand in einer Sitzung des Gemelnderathes, bezüglich in einer Gemeinde- 
versammlung, verpflichter. 
e. Befugnisse und Obliegenheleen der Gemeindebehörden. 
aa. Des Gemeinderathts. 
Art. 103. 
Der Gemeindera:h vertritt die volle Gemeinde in ihren Rechten und Verpflichtungen. 
Mach Worbereitung der einzelnuen Verwaltungsgegenstaͤnde durch den Gemeindevorstand und 
nach Vernebmung desselben beschlieht der Gemeinderarh über felgende Angelegenbeiten: 
4) Fesinellung der sabrlichen Elemahme= und Ausgabe-Voranschlags in alleu Oemeinde- 
Verwaltungezweigen; 
2) Genehmigung der eiwa nöthig werdendem Ueberlleigung veronschlagter Ausgabebeträge 
odec der Verwendung vorkemmender Eimahmeüberschüsse, ingleichen 
3) Aussührung lelcher Baulichkeicen, die im Voranschlage nicht ausgenommen sind; 
3) Abbörung und Juslisteation der Gemei##erechnungen; 
5) Einsührung oder Aenderung von Abgaben und Leistungen für die Gemeinde, mit Lin- 
schluh der Eehebungsweise; . 
)Kakus-todt-WetassuekungvonGkuIsdstnckess,einschließlichvaØkbåsilichkeitknodee 
Gerechtsamen der Gemeinde; 
1) Erwerbung eder Aufgebung von Rechten uͤberhaupt, sowie Ei.ngehung neuer Verbind- 
lichkeiren für die Gemeindr, sowrit nicht schen bei Feltstelling des Voranschlags die 
diessallsige Besugnih dem Gemeindevorstande cingeräumt worden #k, namentlich die 
Ausnahme von Amteihen sür die Gemeinde, Verpachtung von G. ureindegrundstäcken 
und Gerechesamen, Erlaß von Gemeinderückständenz; 
§) Veränderung der bisberigen Bewirthschostungeweise des Gemeindeguers; 
9) Einzirhung von Gemeludenutzungen, welche bisher den einjelnen Gemrindemitgliedern 
lediglich als solchen zufielen, zum Besten ber Geincinde; 
40) Verwilligung von Nuhungsrechten am Gemeindegire; 
11) Feststellung der Vrrkausspreise süc die Nutzungen ous dem Gemei#degun, insbeson- 
dere aus der Gemeindewaldung, soweit diese Feststellung nicht schon bei Genehmigung 
des Voranschlags ersolgt ist und soweir der Verkaus nicht im dro Voerstrichs, 
ohne Verbebalt der Genebmigung, erfolgr; 
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