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Gemeinderathes und, wo ein solcher nlche besteht, in einer zu diesem Zwecke anberaumten
Gemeindeversammlung durch Handschlag an Eides-Statt in Pflicht genommen.
Der Verpflichtungs-Abt wird von der Neyierung oder von einem Beauftragten derfel-
ben vorgenommen.
Der Rechnungssüßrer und Schriftführer, sowie das Diener-Personal, werden durch
den Gemelndevorstand in einer Sitzung des Gemelnderathes, bezüglich in einer Gemeinde-
versammlung, verpflichter.
e. Befugnisse und Obliegenheleen der Gemeindebehörden.
aa. Des Gemeinderathts.
Art. 103.
Der Gemeindera:h vertritt die volle Gemeinde in ihren Rechten und Verpflichtungen.
Mach Worbereitung der einzelnuen Verwaltungsgegenstaͤnde durch den Gemeindevorstand und
nach Vernebmung desselben beschlieht der Gemeinderarh über felgende Angelegenbeiten:
4) Fesinellung der sabrlichen Elemahme= und Ausgabe-Voranschlags in alleu Oemeinde-
Verwaltungezweigen;
2) Genehmigung der eiwa nöthig werdendem Ueberlleigung veronschlagter Ausgabebeträge
odec der Verwendung vorkemmender Eimahmeüberschüsse, ingleichen
3) Aussührung lelcher Baulichkeicen, die im Voranschlage nicht ausgenommen sind;
3) Abbörung und Juslisteation der Gemei##erechnungen;
5) Einsührung oder Aenderung von Abgaben und Leistungen für die Gemeinde, mit Lin-
schluh der Eehebungsweise; .
)Kakus-todt-WetassuekungvonGkuIsdstnckess,einschließlichvaØkbåsilichkeitknodee
Gerechtsamen der Gemeinde;
1) Erwerbung eder Aufgebung von Rechten uͤberhaupt, sowie Ei.ngehung neuer Verbind-
lichkeiren für die Gemeindr, sowrit nicht schen bei Feltstelling des Voranschlags die
diessallsige Besugnih dem Gemeindevorstande cingeräumt worden #k, namentlich die
Ausnahme von Amteihen sür die Gemeinde, Verpachtung von G. ureindegrundstäcken
und Gerechesamen, Erlaß von Gemeinderückständenz;
§) Veränderung der bisberigen Bewirthschostungeweise des Gemeindeguers;
9) Einzirhung von Gemeludenutzungen, welche bisher den einjelnen Gemrindemitgliedern
lediglich als solchen zufielen, zum Besten ber Geincinde;
40) Verwilligung von Nuhungsrechten am Gemeindegire;
11) Feststellung der Vrrkausspreise süc die Nutzungen ous dem Gemei#degun, insbeson-
dere aus der Gemeindewaldung, soweit diese Feststellung nicht schon bei Genehmigung
des Voranschlags ersolgt ist und soweir der Verkaus nicht im dro Voerstrichs,
ohne Verbebalt der Genebmigung, erfolgr;
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