Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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beres festgesetzt wird, keine Befoldung, können aber die Vergütung nozhwendiger baorer Aus- 
lagen für dos Gemeindeamt in Anspruch nehmen. 
bb. Pee Gemeindevorslandes. 
Art. 100. 
Der Gemeindevorstand stehe an der Spihe der Gemeindeverwallung; er ist berusen, 
für die Bekaum#machung und Ausführung der die Gemeindeverwalkung betreffenden Gesehe 
und Werordnungen, sowie der Beschlüsse der ihm vorgesehten Behörden, zu sorgen, die un- 
mittelbore Leitung aller Verwaltungsgeschäfte zu führen, die Beschlüsse des Gemeinderathes 
oder der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zur Ausführung zu bringen, die Gemein- 
deanstolten und Seiftungen, sowie das Gemeindevermögen zu verwalten, bezüglich die dazu 
bestelluen besonderen Beamcen zu beauffschelgen und lehrere zu instruiren, die Gemeinde nach 
Auhen Ju vertreten und ihre Rechte zu wahren, mie Behbeden und rivat-Personen im 
Namen der Gemeinde zu verhandeln, den Schrissenwechsel für dieselbe gu führen, die Ur- 
kunden und Akten der Gemeinde aufzubewahren, die Gemeindeabgaben nach den Geletzen 
oder Beschlüslen zu verthellen und deren Beltreibung im Erekurions-Wege anzuordnen. 
Die Fassimg selbltständiger Beschltüsse Kebe dem Gemeindevorstande insoweic zu, als 
diese zur Ausführung gesaßter Beschlüsse des Gemeinderathrs, zur Anwendung der Gesetze 
und Orts.Statuten gehören. — Insbesondere versügt er die Aufnahme Heimathsberechtig, 
ter in den Bürgerverband (Art. 36.), ertheilt die Heirathserlaubniß, wenn über das Recht 
zur Begründung einer Familie kein Zweisel bestebe (Art. 23., 4., u. Art. 103., 13.), 
sertigt die Genehmigung zum zellwelligen Aufenthalte sür Schußgenossen ous (Mrr 44.) 
und vollziehe die Verpflichcung neu elntrecender Bürger (Art. 41.) 
Art. 110. 
Der Gemeindevorstand bat jedes Jahr, bevor die Prüsung des Veranschlags der Ein- 
nahmen und Ausgaben ersolgt, dem Gemeinderathe einen vollständigen Bericht über die 
Werwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten in össentlicher Sitzung zu erstalten. 
Art. 
Der Gemeindevorstand, beqügsich Bürgermeister, ist Syndikus der Gemeinde, mit der 
Befugniß, in Prozessen einen Anwale anzunehmen. 
Art. 112. 
Der Gemeindevorstand hac die gelammee Sicherheits, Ordnungs., Sitten, Gesinde, 
Bau., Feuer-, Gewerbe,, Handels., Strom= und Wasser-Polizei in der Gemeinde und de- 
ren Bezirke zu Handhaben. Die Greuzen zwischen ver von dem Gemeindevorstande zu hand- 
babenden Orlöpolizei und der den Staatsbehärden zustehenden allgemeinen Landespolitel sind 
nach dem Gesetze zu beurtheilen.
	        
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