Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Art. 182. 
Der Vorsihende vertheilt die Geschaͤfte und bestellt fuͤe dle elnzelnen Gegenstaͤnde die 
Referenten. Er leitet die Verhandlungen, eroͤffnet und schließt die Sitßzungen und hand. 
babr die Ordnung in der Versammlung. Er hat das Rechr, sede Person aus dem Sl- 
hungszlmmer enefernen zu lassen, welche effenlich Zeichen des Belfalles oder des Mißfal- 
lens giebt, oder sonstige Unruhe verursacht. 
rt. 133. 
Die Beschlüsse des Gemelnderathes und die Namen der babel anwesend gewesenen Mil- 
glieder sind in ein besonderes Buch einzukragen. Die Protokolle müssen nach vorherlger 
Vorlesung und Genehmigung vor dem Schlusse der Sitzung mindestens vom Vorsitzenden 
und Schrifesübrer unterzeichnet werden. Die Protokoll Führung wird von einem durch den 
Gemeinderath gewähl#en Schrlfesührer besorge. Beschlüsse, welche eine Thärigkeit des Ge- 
meindevorstandes zur Folge haben müssen, sind diesem alsbasd mitzuebeilen. 
Art. 134. » 
DemGemeistdkkacheblkibküberlasse-»dieIsåhkkeansiimmangetIdesGeschåfkigcnses 
in einer besonderen Geschäfesordnung zu ertheilen. 
bb. Bei dem Gemelndevorstande. 
Art. 135. 
In allen Gemeinden, in welchen der Gemeindevorstand aus einem Kelleginm bestebt, be- 
lorgt dieses alle Geschäfte der Gemeinde gemeinschaftlich; doch gebührt dem Bürgermeister 
die Leitung und Werebeilung der einzelnen Geschäfte, sowie die emscheidende Seimme bei 
vorkommender Stimmensleichbeic. 
Dem Büegermeister liegt die Wahrnehmung aller Geschäfee der Gemeindeverwalt- 
ung im Allgemeinen ob, insbesondere gebührt ihm die Aussicht über alle flädtischen An- 
stalten, über den Kasse. und Rechnungs-Dienst, über die Umnerbeamten und Diener, sowie 
über die Polizei-Verwaltung. Nicht minder liegt ihm vor ugsweise die nächsse 
Aufsicht über die Verwaltung der Gemeindegüter und wirthschaftlichen Anstallen, über die 
Gemeindewaldungen und deren Kuleur, über die richelge Gerwrcehung ibrer Nuhungen, über 
die Baumpflanzungen und Obstanlagen, somle über das gesammte Bauwesen, mit Einschluß 
der Brücken, Wege und Si#ege, des Pflasters, sowie der Brunnen= und Wasser-Leitungen 
ob. Oerselbe ist sür eine schleunige, zweckmäzige und möglichst billige Ausführung der 
in dieser Beziehung gesaßten Beschlusse insbesondere veranewortlich. In den Gemeinden, 
in welchen ein Schriflführer für den Gemeindevyrstond nscht angestelle ist, besorge der Bür- 
hermeister die Schrift, und Akteu- Fübrung. Sämmtliche Ausfertigungen und Urkunden des 
Gemeindevorstandes werden in Konsept von den Miegliedern des Gemeindevorstandes gezeich · 
net, in der Reinschrist aber vom Buͤrgermeister unteeschrieben. Kauf · und Veraͤußerungs-, 
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