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Art. 144.
Unter der Voraussetzung, daß Darlehne rechtsgiltlg ausgenommen worben sind, bedarf
es zur Begründung der Forderung gegen eine Gemeinde keines Bewelses über die Wer-
wendung in ihren Nutzen, sobald das Darlehn an den zum Empfange berecheigeen Rech-
nungsführer ausgezahlt worden ist.
Von der Vertheilung der Gemeindelasten.
Art. 145.
Die Gemelndelasten, d. b. diejenigen Leistungen, welche zu Erreichung des Zweckes
der Gemelnde und zu Erfüllung ihrer Verblndlichkeiren der Gesammtheit der Gemeindean-
gehörigen obliegen, werden mie Ausschluß der persönlichen Dienste (worüber unden das Né-
bere bestimmt ist) von sämmtllchen Gemeindebürgern, Schutzgenossen und Flurgenossen nach
dem Werhölmisse ihres Einkommens durch Gemeldeanlagen aufgebracht.
Zu solchen Gemeindelasten gehören insbesondere die Ausgaben für dle Gemeinde-Ver-
waltung im Allgemeinen, namemtlich für die Gehalte der Gemeindebeamten, sür dle Polizei-
verwaltung, die Sicherheits= und Gesundheitsanskalten, die Armenpflege, für Herstellung und
Unterhaltung der Ortéverbindungswege, mit Einschluß der Brücken und Stege, ferner die
Ausgaben für Strahen, Brücken und Seege im Orre selöst, für öffemliche Brunnen und
Wasserleitungen für den Orc, für Straßenbeleuchtung, süc Feuerlöschanftolten 2c. für Dienst-
verrichungen im Interesse des Octs, für Woachdienste u. dgl. mehr.
Die zur Erhalcung und Verbesserung des Gemeindevermögens erforderlichen Kosten
gehören mit hierher, wenn dosselbe zu Zwecken der allgemeinen Verwalcung bestimme ist
oder dessen Abwurf bierzu verwendet wird. Wenn jedoch einzelne Gemelndeglieder oder
elnzelne Klassen derselben, oder die Ortsbewohner allein Gemeindevermögen im Genusse ba-
ben oder Vortheil daraus gieben, so haben diese Berechtigten die froglichen Kosten nach Ver-
bältniß des Genusses oder Wortheils zu kragen.
Art. 146.
Das Einkommen wied ebensowohl nach dem Grundesitze, als nach den Erwerbs, und
sonstigen Vermögensverhältnissen der Betrofsenen bemessen.
Bei Flurgenossen richtet sich die Beurtheilung des Einkommens nur nach dem Ver-
bälmisse ibres Grundbesißes im Gemeindebezirke; in Ansehung der Gemeindebürger und
Schutzgenossen ist aber das Grundelgenthum und das dem Grundeigenthume rechtlich gleich-
geachtete Vermoͤgen, welches dieselben in freinden Gemeindebezirken besiten, bel Bemessung
ihres Einkommens außer Betracht zu lassen.
Art. 147.
Saͤmmtliche Augehoͤrige eines jeden Gemelndebezirks sind nach Mahgabe ibres ermit-
telten Einkommens un bestimmte Klassen der Beitragspflichtigen uach Hähe der Beitraͤge
einzurelhen.