Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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1½4. 
Art. 151. 
Dieienigen Ausgaben, welche zunächst und houpesächlich den Nußen der Besiger von 
im Gemeindebezirke liegenden Grundslücken an Aeckern, Wlesen, Waldungen rc. bezwecken, 
zu welchen unter andern die Kollen zur Herslellung und Uncerhaltung der Feldwege mie 
dazu gehörigen Brücken und Stegen der Markungsgrenzen, Entwässerungsanstalten, Abzugs- 
gräben . für Flurschützen, Hirren rc. gehören, sind auf die Beehelligeen bezüglich die Be- 
sitzer der berbeiligten Grundstücke nach Verhäleniß verselben resp. der von denselben zu ent · 
richtenden direkten Stoateskeuern, oder nach Verbälmiß dee WVortheiles zu vertheilen. 
In der Regel sind dergleichen Ausgaben W Umlagen zu decken. 
Art. 132. 
Einrichtungen der Art, wie ste der nehbn Arclksl im Auge hatf, können von der 
Gemeindebehörde nur dann mie verbindender Krast für die Bethelligten und mir dem Er- 
solge, die Kosten von denselben erheben zu können, beschlossen und ousgeführt werden, wenn 
ihre Nothwendigkeit auch im öffentlichen Interesse begründer ist, dle Bethelligeen darüber ge- 
hört worden sind, und sich mehr als dle Hälste derselben dafür ausgesprochen hat. Dilese 
Mehrheit wird nicht nach der Zahl der Betheiligten berechnet, sondern nach Verhältniß des 
zu leistenden Beitrags bemessen. 
Wenn durch solche Einrichtungen eln blohes Prlvoc.Inkeresse befördere wird, so hat in 
Ermangelung besonderer gesehlicher Bestimmungen die Gemeindebehörde nur vermittelnd ein- 
zuschreiten und mie Zustimmung der Berheiligten zu bandeln. 
Art. 153. 
Indirekte Auflagen, so welt sie nicht schon bel Publikation dieses Gesetzes bestehen, 
duͤrfen nur mit Genchmigung der Staatsregierung eingesuͤhrt werden. 
Art. 154. 
Persoͤnliche Dienstleistungen zum Schuhe in Ungluͤckssaͤllen, sowie zur Aufrechthaltung 
der Sicherbeir und gesetzlichen Ordnung, sind sowohl die Gemeindeangehörigen wie Schutzge- 
nossen zu leisten verpflichter. Diese Dienste sind, wo nicht ein gleichtettiges Zusammenwir- 
bken Aller ersordert wicd, der Reihe nach zu leisted. Wenn zur Besfriedigung der in den 
obigen Klassen angeführten Bedürfnisse Geldbeicräge ausgeschrieben sind, der Zweck aber nur 
durch Dlenskleistungen erreicht werden kaun, so kann die Gemelnde die den Geldbelträgen: 
en#sprechenden Dienstleistungen sordern. 
Die Vertheilung vorkommender Hand- und Spanndienste zur Leistung der Gemeinde= 
arbelien bleibt in der Regel der Beslimmung der Gemeinde uͤberlassen. 
Inm Jweisel und wenn nicht besondere Gesehe elwas Anderes anordnen, gile das Regel: 
1) Handdieuste sind von allen selbsiständigen Gemeindeangehörigen und Schuhgenossen zu 
leisien. 
2) Spaundienste werden von den Spanvieh haltenden beistungspfiicheigen nach Verhält
	        
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