Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Fär NReal= und Personalbesrelungen, welche von den Gemelnden itulo oneroso erthelle 
worden sind, haben dieselben das, was sie von den Erwerbern dafär erhalten haben, an die 
gegenwärtig Berechrigten zurücksugeben. 
In beiden Fällen ist die Existenz des Anspruchs biunen Jehresfei von dem Zeit- 
punkte an gerechnel, wo die Gemelndeordnung in der betreffenden Gemelnde In volle Wirk. 
samkeit getreken ist, bei Verlust des Rechis auf Entschädigung der Gemesndeobrigkeic anzu- 
zeigen. Lehtere hat sodann behufs der Erledigung der Sache die weitern Erörierungen und 
Werbandlungen vorzunehmen. 
Art. 157. 
Bekrägt in einer Gemeinde der nach den Bestimmungen des gegenwäreigen. Gesetzes zu 
leistende Beitrag eines Einzelnen zu den Gemelndelasten mehr als der vlerte Thell der ge. 
lammeen Anlagen der Üübrigen Gemeindeangehörigen, und stelle sich heraus, daß hlerdurch 
nach allgemeinem gerechten und billigen Ermessen eine ungebührliche Belastung für den Ein- 
zelnen im Verhältniß des demselben zu gewährenden Wortheils herbelgesährt werden würde, 
so kann die Regierung auf Anrusen des Berbelligten ein anderes angemesseneres Verhaͤliniß 
in Bezug auf die Leistungepfticht desselben seststellen. 
Art. 158. 
Sobalo Gemeindeumlagen ausgeschrieben werden, sind dle Heberollen ache Tage sang 
zu Jedermanns Einstcht aufzulegen. 
Ordnungsmähig ausgeschrlebene Umlagen können gleich den Staaksskeuern exekutivisch 
belgetrieben werden. 
6) Von den Voranschlägen der Gemeinde-Einnahmen und Ausgaben und 
von den Gemeinderechnungen. 
Art. 159. 
Der Gemeindevorstand entwirse alljährlich Einnahme- und Ausgabe-Voranschläge sür 
das nächstfolgende Kalenderjahr und giebt solche mit den erforderlichen Rachwelsungen und 
Erläuterungen an den Gemeinderath längstens bls zum ersten November ab. 
rt. 160. 
Der Gemeinderath legt diese Voranschläge an einem öffenrlich bekanne zu machenden 
Orte mindestens acht Tage lang zu Jedermanns Einsicht aus. Jedes Gemeindeglied ist be. 
rechtige, schrifeliche Erinnerungen hierzu abjugeben, welche bel der Prüsung in Erwägung 
zu zlehen sind. 
Art. 161. 
Nach Ablauf dieser Frist schreitet der Gemeinberash zur Prüfung und Feststelung, 
welche bis zum 415. December beendige sein muß. 
rt. 162. 
Die sestgestellten Voranschlaͤge hat sich der Gemeindedorstand zur genauen Richtschnur
	        
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