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ungen ihrer Befugnisse zum Nachtheile des Staates oder zur Beeinträchtigung der staats-
bürgerlichen oder Privatrechte Einzelner nicht vorgenommen, daß rückstichillch der Verwal=
tung der Gemelndeangelrgenheiten, insbesondere des Gemeindevermögens und der Orts. Po ·
lizei, die Gesetze gehoͤrig besolgt und von den Gemeinden die ihnen obliegenden oͤffentlichen
Verpflichtungen erfuͤllt werden.
Art. 169.
Die Regierung ist biejenige Behoͤrde, welche uͤber alle Beschwerden und Berufungen
in Gemeindeangelegenheiten, moͤgen sie gegen Gemeindebeamte oder gegen Entschließungen
der Gemeindebeboͤrden oder der Geineindeversanmlung von Seiten der Beiheiligten erhoben
werden, die naͤchste Entscheidung zu ertheilen hat.
Art. 170.
Von der Genehinigung der Regierung ist die Guͤltigkelt gefaßter Beschluͤsse der Ge ·
melndeversammlung oder Gemeinderäthe in solgenden Faͤllen bebingt:
4) bei Veräußerung von Gemeinde-Grundbesihungen oder dielen gleichstehenden Gereche-
samen, wenn der Werth der veräußerten Gegenstände in Gemeinden von weniger als
3000 Elnwohnern einhundert Thaler oder mehr, in stärker bevölkerten Gemeinden
fünshundere Thaler oder mehr berrägt.
Zu diesen Veréuherungen gehört auch die Theilung von Gemeindegütern, ohne
Rücksicht auf den Werth derfelben.
2) Bei der Wahl derjenigen Gemeindebeamten, welche nach Inhalt der Gemeindeord-
nung zugleich ols Organe der Sraatsgewalt einzelne Reglerungsrechte ausznüben ba-
ben. — Art. 190. — Die Wahl dieser Beamten unterliege der Bestärigung der
Scaatsregierung, sowohl in Bezlehung auf die Formrichtigkeit, als in Bejiehung auf
Tüchtigkeit des Gewähllen; diese Bestärtlgung darf aber nur unter Darlegung der
Gründe versager werden.
Art. 171.
Orts. Seatuken der Gemelnden (Art. 14.) unterliegen ebenfalls elnzuholender Bestärlg=
ung der S-aateregierung (Art. 476, 1.)
Art. 172.
Die Regierung ist, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß die Verwaltung der
Gemeindeangelegenheiten den Gesehzen gemäh gehondhabt, der Haushalt ordnungemäßig ge-
führt und die Obliegenhelren der Gemelude überall ersälle werden, berechtigt und verpflsch-
tek, Nachweisungen ber den Haushalt der Gemeinden, namemtlich über die Einhaltung der
Schuldentilgungspläne und der Vorauschläge, über Bewiethschastung der Gemelndewaldungen,
über die Geschästsführung der Gemeindevorstände und Gemeinderäthe, sowie über die Erfäl-
lung der Gemelndeobllegenheiten, 9. B. in Bezug auf die Armenversorgung, zu verlangen.
Sie ist dehhalb berechuge, Acken, Voranschläge, Rechnungen und Protokoll-Bächer ein-