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) Die Waßl der Gemelndevorstände auf länger als * Jahre oder auf Lebenszeit
bedarf der Bestaͤtigung der Staatsregierung. (Art 91.
Das Siaats · Ministerium ist die oberste Dienstbehoͤrde der Gemeindebeamten.
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A.
Justrucetion
für die Gemeindebehörden, das Verfahren bei Aufstellung und
Fortführung der Heberegister für die Beitrage zu den
Gemeindelasten betreffend.
. 1.
Der im Gemeindebezirke siegende Grundbesic jedes einzelnen Gemeindeangehörigen ist
nach den im Gemeindebezirke oder in dessen Umgebung üblichen Verkausspreisen, jedoch un-
ter Berücksichtigung der besonderen Vehälenisse des betreffenen Grundstücks abzuschäten.
Im Zweisel enrscheider der murhmaasliche Reinccteag.
8. 2.
Geschlossene Guͤter eines Gemeindeangehoͤrigen werden als ein Ganzes, walzende Grund-
stücke desselben Besigers werden besonders abgeschätr.
8. 3.
Jaͤhrliche Zinsen zu Dreien vom Hundert von dem auf solche Weise ermiteellen Geld-
werthe des Grundbesihes, machen dasjenige Einkommen aus, welchts für jeden der Bothei-
ligten in Ansehung seines Grundbesitzes in /d kommt.
Wom Kapitalvermögen jedes ### und Schucgenossen kommen dreiprocen-
rige Jahreszinsen in Ausaß, wogegen seste Rensen und Nuhungen mit dem vollen Jahres-
berrage als Einkemmen in Aufrechnung zu bringen sind.
Der jährliche Reinertrag, welcher vem e Gemeindebürger und Schußgenossen
durch Ausübung sfeines Beruses oder Gewerbes erwächst, ist abzuschähen und als Einkom.
men in Ausatz zu bringen.
Es versteht sich von selbst, daß bei Deusenigen, deren Beruf und Gewerbe (edixlich
in Bewirtbschaftung ihres Grundbesitzes bestehe, ein besonderer drösallsiger Ansah unterbtribr.
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Der auf solche Weise ermitteste Gesammebrtrag des Einkommens eines Jeden der Ge-