Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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meindeangehirigen mache dlejenlge Summe aus, noch welcher er zu den Gemeindelosten 
eitraͤgt. 
5. 7. 
Eaͤmmiliche Beitragspflichtigen elnes Gemeindebezirks sind nach Verschledenhelt der 
ermictelten Summen ihres Einkommens in gewisse, verhaͤltnlßmaͤßiz abgestuste Klassen zu 
theilen. 
Fuͤr jebe Klasse ist der mindeste und der hoͤchste Betcag des Gesaminteinkommens der 
einzelnen Angehoͤrigen dieser Klasse festzusetzen. 
Die von den Angehoͤrigen jeder Klasse zu leistenden Beitraͤge werden in mehrfach sort- 
schreitendem Verhältmisse nach Bruchtheilen derjenigen Summen des Einkommens bestimmt, 
welche als niedrigste in den Bereich der betceffenden K alse gehört. 
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dos, durch möglichste Beschränkung des Bereichs 
der einzelnen Klassen die möglichste Gleichmähigkrit der Beicräge erzielt werde- 
8. 
Nach vollenderer Klassenabebeilung ist ein ordnungsmäßiges Heberegister für den Ge- 
meindebezirk anjufertigen, richtig zu stellen, auch von den Gemeindebehörden und der à#b 
schätzungskommission (§F. 9.) durch Uncerschrife zu vollziehen. « 
DerGesammtveckagbei-durchveshebmgiflkkfestgestelltenBeiträge,derEs'-Uelneu 
macht Eine Gemeindcanlage aus. 
Der jedesmalige Bedars entscheidet darüber, wie viele Anlagen zu erlegen seien, oder 
der wievielske Theil einer einsachen Anlage aufzubringen sei. 
Zur ersten Herstellung des Heberegisters sür die Beiträge zu den Gemeindelasten wird 
unfer Leitung, der Gemeindebehörden elne aus mindestens lieben und böchstens funfzehn 
Gemeindcangehörigen bestehende Abschätzungskommkssion von der Gemeindeversamm. 
lung nach einsacher Stimmenmehrheit erwählt. 
Es it darauf zu sehen, dah in dieser Cemmission eine jede der bisher angenommenen, 
oder durch die Nacur der Sache an die Hand gegebenen Klassen der Beitragspflichtigen be- 
sonders vertreten sei, also namentlich für die Besitzer gröherer, für die Besiher kleinerer Gü- 
ker, für die Hausbesitzer, sär die Haus-- und Schubgenossen und sür die Ilurgenoffen eine 
abgesonderte Vereretung Statt finde. 
Für iedes Commissionemitalled I#t zugleich ein Siellvertreter- zu wählen, wescher jeden- 
solls so lange in die Commission eintritt, als 4% selbst der Abschähung unterliegt. 
Diese Cemmisston hat unter Leitung * ——- welchem jedoch hierbei 
ein Stimumrecht nicht zusteht, die in dem 66. 1—7. vorgeschriebenen Ab- umd Einschäzun- 
gen zu bewirken, das Heberegister zu entwerfen und dasselbe drei Wochen laug zur Einsicht 
der Berhelligren und zu Anbringung elwaiger Einwendungen öffentlich auszulegen, nach Er-
	        
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