Au
und sonstigen Pflanzungen, Waldungen, sowie andere ertragsfähige Oberstächen,
Ka.k. und andere Steinbrüche, Sand= Lehm. Mergel= und Thongruben,
Braunkohlengruben u. s. w. -
l))«urFischereibeauhchciche,
und
cc) Gebäude.
6. 3.
Grundlage der Grundstener.
Die neue Grundstener wird nach Steuereinheiten ausgeschlagen und erhoben. Eine
Steuereinheit betraͤgt 10 Thlr.
Beslimmung der nach Steuercinheiten zu erhebenden Geldbeträge.
Der gesammie steuerbare Grundbesi des vereinlgten Fürstenehums Reuß juͤngerer Li-
nie wird für den Zweck der Ermittelung seiner Leistungssähigkeit und der auf ein jedes
Grundstück zu legenden Steuereinheiten genau verzelchner, abgeschätzt und in die anzulegen-
den Steuerkaraster eingetragen.
Der bierdurch ermittelte Grundwereh im gangen Fürstenthume Reuß jüngerer Linie
bisdet das Steuerobjekt.
Der Betrag der bisher in den drei einzelnen Fürstenrhümern und in der Pflege Saal.
burg erhobenen Grundsteuern bildet das davon zu entrichtende ordentliche, elnfache Steuer-
sollquantum, welches auf das Steuerobjekt nach Verhaͤltniß des Werthes der einzelnen ka-
tastrirten Grunbflächen und der darauf gelegten Steuereinheiten vertheilet wird.
Das Nähere hieruͤber wied bestimmt, sobald die zu Ermittelung des Grundwerthes
anzuordnenden Vorarbeiten vollendet sein werden.
8. 5.
Besreiung von der Grundsteuer.
Befreit von der Grundsteuer sind:
2) die im Eigenthum des Staats bereits befindlichen Gebaͤude und Grundstuͤcke,
h) diejenigen Fuͤrstlichen Gebaͤude, welche Uns oder den Gliedern Unsers Hauses zu
längerem oder kürzerem Aufenthalte dienen,
) sämmeliche Kirchen und alle dem össentlichen Boctesdlenste gewidmete Gebäude,
0) die zu den Versammlungen, Kanzleien und Erpedirionen der öffentlichen Behörden
und Beamten, sowie für den öffentlichen Unterrscht, inglelchen sür andere Staats-
oder Gemelndeanstalten bestimmten Gehäude und Bodenflächen, inobesondere die
Sccaf= und Besserungsanstalten, die Hospltäler, dle Armenhäuser u. s. w.