Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

Acd 
Neue Holzkulturen auf Boden, welcher vorher auf andere Welse benuht worden und 
dabei keinen lohnenden Ertrag gab, sind nach dem bisherigen Abwurfe so lange elnzuschaͤ, 
then, als das Gedeihen des Holzes noch unsicher ist, vorbehaͤlilich aber anderweiter Abschäs- 
ung, sobald wahrzunehmen ist, daß die Kultur angeschlagen hat. 
8. 12. 
Der Werih der Viehweibe auf Feldern, Wiesen, Hölzern oder bestsndigen Welben ist 
nach Heuertrag in Zeutnern anzugeben und dabei zuglelch das Wertosverhältniß des Heues 
nach Analogie von 5. 8. 
g. 13. 
Um die gesundenen Naturalerträge in Geld anschlagen zu können, müssen Excrakke über 
jeden Landestbeil besonders, allo sür das Füerstenthum Gera, süe das Förstentbum Schietz 
nebst der Pflege Saalburg und für das Fürstenthum Lobenstein. Ebersdorf über die statct- 
bablen Markspreise angefertigt und auf einen Zeitraum von 14 Jahren von 183 bls inol. 
1849 dergestalt e'streckt werden, daß die Martinimark#preise jeden Jahres zur Ausseellung 
kemmen. 
Ven diesen 14 Jahren werden die 2 eheuersten und die 2 wohlfellsten ausgeschleden 
und ven den übelg bleibenden 10 Jahren wird der Durchschnitt genommen. Es kommen 
dabei nur die Hauptkörnerfrüchte an Waisen, Roggen, Haser und Gerste in Betracht und 
weil Erbsen und Wicken in der Regel keinen Marktpreis haben, In ihrer Nahrungskrafe 
aber dem Roggen gleichstehen, so wird auch ihr Geldwerth dem des Roggens gleichgesetr. 
S. 14. 
Vom Hen, welches in der Regel niche verkäuslich ist, sondern in die Wirebschafe ver- 
wendet wird, konn ulche der Mark'preis, sondern nur der Furterwerth im Verhältniß zum 
Roggen in Ansah kommen und weil nach anerkauncen ökonomischen Grundsätzen von dem 
verfuͤtterten Futter nur 1 zur Ernährung und zu Erzeugung thlerischer Produkte, 3 binge- 
gen zur Düngererzeugung dienen, der Oünger aber ulche anzuschlagen #lst, indem er auch 
niche als Produktionsaufwand angesetr, sondern gegen das Stroh kompensirt wird, so sind 
auch nur deel Fünstheile ols Futkerwerih des Heues in Betracht zu giehen. 
FS. 15. 
Da die wirtschafelichen Aufwände in den verschirdenen LandeseHeilen verschleben finb, 
an Unterholtungskosten und Löhnen sfür Tagelöhner und Gesinde, serner an Unterhaltungs- 
kollen das Wlehes sowie des Schiff und Geschirres, endlich auch in Bureff der Enesernun- 
gen der Grundstücke vom Wirthschaftshose, sewie der dahin führenden ebenen oder berglgen, 
guten oder strengen Wege, so ist sür jeden Landestheil ein Torif oufzustellen, um darnoch 
die Kostenbeträge gleichmäßlg berrchnen zu koͤnnen.
	        
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