Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

Aca. 
22. 
Die General. Kommission hat alle L uͤber ihre Obliegenhelten und 
Pflichten sowohl im Allemeinen als auf aergehende esen besonders genau zu instruiren, 
sie über ihr Verfahren zu belehren und sich gleich Anfangs über dle in jeder Flur vorkom- 
menden Klassen aller Kulturarken im Allgemeinen zu verständigen. 
*# 
Nach erhalkener Nachricht über die geschehene Klassirung einer Flur beglebt sich ein 
Mitglied der Generalkommission wleder dahin, unkersucht im Allgemelnen die Arbeit der 
Spezialkommissionen, nimme, wo es nöchig erscheint, und nachdem auch letztere durch Be- 
lehrung sich davon überzeugt hat, Berichtigungen in der Klassirung vor, wähle für jede 
Klasse seder Kulturare ein oder nach Befinden einige Probestücken aus, über welche spezlelle 
Erbrterungen angestellt werden, und ermitkelt dadurch die Relnerträge und Kapitalwerehe 
aller Klassen, wodurch mie Hülfe der angestellten Reinerkragsberechnungen und nach Einsicht 
derselben sogleich hervorgehen muß, in welche allgemeine Klasse sede der örtlichen gehört, 
welchen Kapitalwereh also jede derselben hbat. Diese Kaplkalwerehe können daher soglelch 
bekanne gemacht und von den Spezialkommissionen anerkannt werden, worüber das zu füh- 
reude Protokoll auf bestimmte Weise sich zu verbrelten hat. Endlich wird hiermie auch die 
Kapitalwerthaufnahme der Cebäude rc. verbunden. 
. 24. 
Um die zwischen beiden ökonomischen Mitgliedern der General-Kommission nsthige Ue- 
bereinstimmung in den zu befolgenden Grumosäten, auch hinsichtlich dev Gebzude, Gruben, 
Brüche und anderer sofort in Geld abzuschätenden Gegenstände zu erzlelen, werden solche 
Abschätzungen in der Regel in allen gemeinschaftlich bereisten Fluren sofore vorgenommen 
und in solchem Falle von der im vorigen §. enthaltenen Vorschrift eine Abweichung gemacht 
Um ein solches Einverständniß zu erhalten, wird die zweice in jeder Flur nsthige Lokaler= 
pedition jedesmal von dem andern der 7tn beiden Mitglieder vorgenommen. 
Die allgemeinen sollen bis * 10 Thle. Werth pro Morgen herab mit 20 
Thlr. von da bis zu Thr. Werth mit 10 Thle., dann bis zu 40 Thlr. herab mit 5 
Thlr., von da an 6 18 1 Thlr. abstufen, so daß bis zu 10 Thlr. die volle Hälfte * 
Aen eine Klasse höher angesete wird, bis dahin aber s chrige blelbe, von 10 
Thlr. abwaͤrts aber muß die Hälste der Abstufung, mithin 15 Sgr. bberschritten sein, 
wemn die Ponirung in die höheren Klassen ersolgen foll. rot. sber die Berechnung der 
Seeunereinheiten nach den angegebenen Flächen anlangt, so ist bel deren Auswerfung immer 
nur ein Bekrag von 0,01 Thlr. zu berücksichtigen, geringere Bruchtheile bleiben außer 
Ansaß
	        
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