Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Die Zilotionen Einzelner, deren Vernehmung erforderlich ist, kann auch erst an den 
Terminstagen selbst erfolgen, da sich in der Regel niche im Voraus besilmmen läße, wessen 
Vernehmung wünschenswertb erschelnt. 
Ee verstebt sch dabei von selbst, doß Niemandes Erschelnen verlange werden kann, 
der nicht im Orce anwesend oder soull so behladert ilt, daß er der Ladung unscht ohne em- 
pfindlichen Schaden Folge leisten könnte. 
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Geschafts-Ordnung 
General-Kataster-Kommission. 
  
* 1. 
Die Generalkakosterkommission bestebt aus drei Mitgliedern, zwei ékonomlschen und 
einem juristischen Kommissare, dle zusammen ein Kollegium bilden und kollegialisch ver- 
handeln. 
. 2. #. 
Die Leitung des cechnischen Geschäftes der Boniticung, Aufslellung der Landesklossen und 
Koatastrlrung, der Iastruktion der Lokalkommisssonen und Reviston steht dem ersten öconoml- 
schen Kommissare zu. Dleser erbricht und pröseneler die elngehenden Schriften, erlfft wegen 
deren Erledigung durch die Kommisston dle nsthigen Anordnungen und überwacht den ge- 
sammten Geschästegang. 
K. 3. 
In den Kollegialsizungen sühre der erste skonomische Kommissarius das Présidsum, 
bel dessen Werhlnderung oder Abwesenbe#it der jurlstische Kommisar. 
S. 4. 
Dem jurlstischen Kommissar liege in der Regel die Ferkigung der schriftlichen Acbelten, 
Berlchte, Requisitionen, Verfuͤgungen an die Lokalkommissionen ꝛc. ob. Die Konzept- 
werden von den uͤbrigen Mitgliedern gezeichnet, die Reinschristen von dem ersten Mitgllede 
der Kommission vollzogen. 
K 5. 
Der Generalkemmisston werden von der Regierung dle nsthigen Procokollsührer gur 
Dlsposition gestelle und zwar für jeden Landestheil ein besonderer, damie ulche uͤberfluͤssige 
Nelsekosten und Diaͤten verursacht werden.
	        
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