Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

icc. 
. 13. 
Die Vorladungen der Speslalkommisstenen und sonstigen Berbeiligeen erläße die Ge- 
neralkommission bei Ordnungestrasen von 1— 5 Thalern und läte solche im Fürstenthume 
Gera unmickelbar, in den andern Landeskheilen aber mittelst Requisteion der betreffenden 
Lokalbehoͤrden insinuiren. 
C. 14. 
Die nach Eintragung der Lokalklassen vervollstaͤndigten Flurtabellen sind von saͤmmtlichen 
Mitgliedern der Lokalkommission zu unterzeichnen und zur gesehten Frist an die General- 
kommisston abzugeben, welche dieselben den betressenden Lokalbehörden zustellt, mit der An- 
weisung, solche eine Frist von 14 Tagen an Orc und Seelle auszuhängen, dlese Frist in dem 
Amts· und Verordnungsblatte und einem entsprechenden Lokalblatte bekanne zu machen, unter 
Anberaumung elner präklustwen vierzehntägigen, vom Schlusse der Alfirions#cit an zu rech- 
nenden Reklamationsfrist und die Tabellen mit darauf gebrachter dlesfallsiger Registratur an 
dle Generalkommisston zurückzustellen. 
. 15. 
In benjenigen Landestheilen, wo die Vermeslung noch nicht ausgefährt ist, bat gugleich 
der der Lokalkommission zur ungefähren Abschähung des Flächengehaltes der Grundslücke 
beigegebene Geomeler, der diese Flächengehalee in die Tobelle einzutragen hat, solche mit zu 
unterzelchnen. 
K. 16. 
Dle in der gesehlichen Frist elngehenden Reklamatlonen, welche an dle Generalkom= 
mission zu richten sind, sind von der lehtern zu prüfen, wobel lmmer derjeulge ökonomische 
Kommissar, welcher bei Besimmmung der betreffenden Ortsklassen alch# Theil genommen har, 
die Revision vorzunehmen und zugleich einen Versuch zu mochen hat, die Reklamation im 
Wege der Versständigung zur Erledigung zu bringen. 
Gellugt dies nicht, so hat die Generalkommission einen Kollegialbeschluß zu fassen und 
dem Reklamanten durch foͤrmliche Resolutlon zu eröffnen. 
. 17. 
Gegen dlese Enescheidung findek innerbalb anderweirer vierzehntägiger Frist der Rekurs 
an Fürstl. Regierung starc, welcher ebenfalls bei der Generalkommisston einzulegen ist und 
worauf diese, under Beischluh der enesprechenden Akten und Literalien, Verlche an ole ge- 
dachte Oberbehörde erstartet. 
. 18. 
Sind die Tabellen entweder ohne Reklamation hinsichtlich der eingekragenen Klassen und 
Flächengehalte anerkanne oder dle dagegen erhobenen Reklamationen erledlget, #o wirb nach 
geschehenem Vortrage von elnem skonomischen Kommissar die Revision und gugleich Ein-
	        
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