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schähung der Lokalklassen in die Landesklassen., sowie die Einschätung aller Sieuecrobjekte
vorgenommen und deren Wertb sofort in Geld ausgedrücke.
. §«-9—
NachdemdieEis-schwangdeckokalqussminbiefqndksklassenecsolgkkOsckschktbtdic
BMchUWSVskWtktbeMchdtnFlüchenundSteuereinbkitendukchdieissstkuiktenKalkui
latoren, worauf die Tabellen von einem Kommissionsmitgliede zu revidlren, so weit nötbig
zu berichtigen und mit dem Revisionsvormerk zu versehen sind.
g. 20.
Aus diesen auf solche Weise vervollstaͤndigten Flurregistern wird sodann fuͤr jeden Ort
eln besonderes Steuerkataster gefertigt, in welchem jeder einzelne Besiber sein besonderes
Steuerkonto erhaͤst.
« . 21.
Diese Steuerkakaster, welche nach sorgsältiger Prüfung ins Reine geschrieben werden,
sind von sämmtlichen Mitgliedern der Generalkommission unterschriftlich zu vollzleben.
*. 29.
Die Generalkommission bedient sich in ihren Ausfertigungen der Bejeichnung
„Fürskliche Generalkarasterkommisson“
und führk ein Siegel mit dem Fürstlichen Wappen und der Umschrift: „Jürstlich Reuß j.
L. Generalkalasterkommisstion.“
III.
Instruktion
für
die Spezial-Kommissionen.
. 1.
Zu Einkkasstrung aller in einer Flur vorkommenden Bonstäksabstufungen werden Sxe-
Ralkommissionen gebilder.
. 2.
Dle Spezialkommissionen werden, nachdem ihre Ernennung der Generalkommissson an-
gezeige ist, von lehlerer an Ort und Sielle über das elnzuschlagende Versahren genau in-
liruire und mitlesst Handschlags an Eides Seate in Pflicht genommen.