Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

11 
J. 
Solche Handzelchnungen dürfen der leichtern Führung balber Bogengröffe gewößullchen 
Papiers ulcht überschreiten, müssen ober demungeachtet ein ganzes Mehtischblaue enthalten. 
Jeder Bogen enthäle eine Nummer und an den äußern Umfassungslinien die Angabe der 
Anschlüsse an ble berreffenden Blätter, oder an den Flurgrenzen dle Namen der senseitigen 
Flurem gerade wie dle Flurkarten selbst. 
6. 
Die zulaͤchst uͤber allen Flurgrenzjen, wenn sie nicht Landesgrenzen sind, gelegenen Stuͤk- 
ken sind aus den jenseitigen Materialien in einem besondern Verzeichniß aufzunemen und 
in den Flurbuͤchern durch eine kurze Bleibemerkung an den entsprecheuden Stellen darauf 
zu verweisen. 
#ö 7. 
Die vorhandenen Flurkarten sind an ihren Grenzen mit den der benachbarken Fluren 
zu verglelschen, begüglich zu berlchelgen oder zu ergsnzen, um dle Ueberjeugung zu gewin- 
nen, daß kein Scäck weggelassen und keines doppelt kartirk sel. 
5. 8. 
Nach den Resultaten · dleser Verglelchung sind eventuell auch die Flurbücher zu berich- 
rigen, mile den zünächst angrenzenden Stücken aber zu versahren, wie F. 6. angrorduet ist. 
K. 
Die 1. und die 4 lehten Rubriken der Flurläuser bleiben vor der Hand unausgefülle 
und sollen nur darum in bie Flurläusfer kommen, damie sie eben so gue sosort zur Grund- 
lagt den Kaasters dlenen können, als dle auf Vermessung gegründeten Flurbücher. 
5. 10. 
Die Aussuͤllung der Rubrik fuͤr die allgemelnen Klassen und deren Werthe, sowle- 
süc die Sceuereinheiken erfolgt auf den Grund der Schähungsprokokolle, sobald die Ergeb- 
nille destnitiv festlkeben, die der leczeen Rubrik aber nach der zu kressenden Reglerungsbestim- 
mung und die der ersten nach Ausstellung der Kataster. 
C. 11. , 
Zu Foͤrderung der Berechnung der Steuereinhelten werden Hilfotabellen angefertigt 
und benutzt, aus denen jeber Seruereinhelt= Ausaß für jede Fläche jeder Kulturart und Klasse 
sofort bervorgeht. 
S. 12. 
Die Flurbücher werden nach beisolgendem Muster sub B. eingerichlet und glelchna. B. 
mige Besiter enkweder durch „sen.“ „zun.““ rc. oder durch Nummern „I.44 „,„II.44 2c. 
oder endlsch nach ortsüblicher Weise bezeichnet, 3. B. „Heinrich Wolf, am Brunnen.“ 
Bel Forensen ist der Name ihres Wohnorts anzugeben, so daß elne weltere Bemerk. 
ung nicht ersorderlsch ist. 27
	        
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