Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

W 
gen Anberaumung elner Präklustofrist von mindrsteus sechs Monaten sür dereinstige Eln- 
lösuns der bierländlschen Kafsenscheine nicht sür außer Krast geset zu achten ist. 
Gero, am 26. August 1850. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Semmel. 
  
2. Verordnung, 
die Joll- und Steuersätze vom ausländischen Zucker und Sprup und vom 
inländischen Rübenzucker betr. 
In Ueberelnstlmmung mit den übrigen Scaaten bes Zollverelns wird hierdurch in Be- 
ziehung auf die Sähe der vom ausländ'schen Zucker und Sprup und vom inländischen Rü- 
benzucker nach den bestehenden Verträgen zu erhebenden Steuer mir höchster Genehmigung 
Sr. Durchlaucht des Fürsten Folgendes bierdurch verordnet: 
1. 
Die durch die Bekanntmachungen der ehemaligen Fiustlichen gemeinschafelichen Landes- 
regierung vom 10. Juli 1844 (gem. Gesetzlammlung Bo. VI. Seite 33 flgd.) und vem 
27. Juml 1846 (Bd. VIIl. der Gesetzsommlung S. 89) normirten Eingange- Zell-Säße 
vom auelöndischen Zucker und Sprup werden auch für den Ze##raum vom 1. Seplember 
1850 bis Ende August 1853 sorterhoben. 
2. 
Ec bleibt auch für dieselbe Periede dirjenige Steuer vom inländischen Rübenzucker — 
3 Sgr. vom Zoll-Centner der zur Zuckerbereitung bestimiten rohen Rüben — wie sie durch 
dle unter 1 zulebt bezeichnere Regierungebekimmmachung frstgestellr worden ist, ebensalls un- 
verändert. 
Gera, am 31. August 1850. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlick.