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5. Verordnung,
dle Ausübüng der Jagd betr.
Es ist zu unserer Kenmuiß gekemmen, daß manche Gemeinden die Ausübung der Jogd
einer gröhern Anzahl von Flurschützen ( bis 10 und mehreren) übertragen haben, und dag
dlese wieder mehrere Schützen zujuziehen pflegen. Da elne solche Einrichtung dein Zwecke
der iu unserer Verordnung vom 18. November 1849 enthaltenen Vorschriflen geradehin zu-
widerläuft und dafu führer, dleselben zu umgehen, so verordnen wir in dieser Beziehung
Folgendes:
1.
Fuͤr jedes Gemeinde · Jagdrevier (8. 4. und 8. der gedachten Verordnung) dars nur
ein Flucschuͤhe angestellt werden.
2.
Es ist gestattet, diesem Flurschuͤßen einen oder mehrere Stellvertreter beijugeben. Der
Etellvertreier darf aber nur dann dle Jagd ausuͤben, wenn der Flurschuͤßze selbst verhlndert
ist und ihm die Ausuͤbung der Jagd ausdruͤcklich uͤberlassen hat. Sind mehrere Seellver-
treter ernannt, so darsf ebenfalls die Uebertragung der Ausuͤbung der Jagd zu gleicher Zelt
nur an einen derfelben erfolgen.
3.
Der Flurschäbe, bejüglich dessen Stelloertreter darf zwar andere Schützen mit auf die
Jagd nehmen, jedoch sür jeden Jagdbejiik mehr nicht, als drei, und stets nur unter seiner
persnlichen Leitung und Veramwoctung.
1.
Den Jogdgemelnden bleibe es überlassen, dlie Elneicheung zu treffen, daß bestimmee,
sekoch in elnem Jahr höchstens drei Treibjanden unter Leitung der Flurschüen gehalten wer-
den, an welchen Jeder, welcher jagdbaren Grund und Boden im Revier besict und mie
dem Schießgewehre um ugeben versteht, Thril zu nehmen berechtige ist.
Diese Treibsagden sind spätestens zwel Tage vorher bei der kompekenken Behörde G. 1.
unserer Verordnung vom 12. Junucr l. Js. in Nr. 3. des Amts- und Werordnungeblaris)
anjugeigen. 6
5.
Die vorstehenden Vestimmungen sinden auch auf die ver pachteten Ormelnde· Jagdreviere
analoge Anwendung, insbesondere ist, wem die Verpachtung an Mebrere geschieht, Einec
der Dächter oder ein Dritker als derjenige, welcher dle Jagd auszuben hat, der Bebörde
u bezeschnen.
Ju bezeschnen ô4.