Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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5. Verordnung, 
dle Ausübüng der Jagd betr. 
Es ist zu unserer Kenmuiß gekemmen, daß manche Gemeinden die Ausübung der Jogd 
einer gröhern Anzahl von Flurschützen ( bis 10 und mehreren) übertragen haben, und dag 
dlese wieder mehrere Schützen zujuziehen pflegen. Da elne solche Einrichtung dein Zwecke 
der iu unserer Verordnung vom 18. November 1849 enthaltenen Vorschriflen geradehin zu- 
widerläuft und dafu führer, dleselben zu umgehen, so verordnen wir in dieser Beziehung 
Folgendes: 
1. 
Fuͤr jedes Gemeinde · Jagdrevier (8. 4. und 8. der gedachten Verordnung) dars nur 
ein Flucschuͤhe angestellt werden. 
2. 
Es ist gestattet, diesem Flurschuͤßen einen oder mehrere Stellvertreter beijugeben. Der 
Etellvertreier darf aber nur dann dle Jagd ausuͤben, wenn der Flurschuͤßze selbst verhlndert 
ist und ihm die Ausuͤbung der Jagd ausdruͤcklich uͤberlassen hat. Sind mehrere Seellver- 
treter ernannt, so darsf ebenfalls die Uebertragung der Ausuͤbung der Jagd zu gleicher Zelt 
nur an einen derfelben erfolgen. 
3. 
Der Flurschäbe, bejüglich dessen Stelloertreter darf zwar andere Schützen mit auf die 
Jagd nehmen, jedoch sür jeden Jagdbejiik mehr nicht, als drei, und stets nur unter seiner 
persnlichen Leitung und Veramwoctung. 
1. 
Den Jogdgemelnden bleibe es überlassen, dlie Elneicheung zu treffen, daß bestimmee, 
sekoch in elnem Jahr höchstens drei Treibjanden unter Leitung der Flurschüen gehalten wer- 
den, an welchen Jeder, welcher jagdbaren Grund und Boden im Revier besict und mie 
dem Schießgewehre um ugeben versteht, Thril zu nehmen berechtige ist. 
Diese Treibsagden sind spätestens zwel Tage vorher bei der kompekenken Behörde G. 1. 
unserer Verordnung vom 12. Junucr l. Js. in Nr. 3. des Amts- und Werordnungeblaris) 
anjugeigen. 6 
5. 
Die vorstehenden Vestimmungen sinden auch auf die ver pachteten Ormelnde· Jagdreviere 
analoge Anwendung, insbesondere ist, wem die Verpachtung an Mebrere geschieht, Einec 
der Dächter oder ein Dritker als derjenige, welcher dle Jagd auszuben hat, der Bebörde 
u bezeschnen. 
Ju bezeschnen ô4.
	        
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