Zuglelch werden auch dle Behoͤrden des Landes hierdurch angewlesen, den etwa erfol ·
genden Requlsitionen des Bundesschiedsgerlchts, namentlich bel Zeugenvernehmungen und Edi ·
tlonsgesuchen Folge zu geben.
Gera, am 25. September 1849.
Fuͤrstlich Neuf-Plauusches Missterium das.
von tschneider.
Semmel.
Bestimmungen
für das Verfahren vor dem provisorischen Bundesschiedsgerichte
und die Vollziehung der Entscheidungen desselben.
In Ausfübrung der Bestimmungen im F. 6. der Uebereinkunfe der Königlichen Re-
gierungen von Preuhen, Sachsen und Hannover vom 20. Mai d. J., wegen Einseung
eines provisorischen Bundesschledsgerlchts, wird von dem Verwaltungsrathe der verbündeten
Regierungen über das Verfahren vor dem gedachten Gerichte und die Vollzlehung der Em.
scheidungen desselben, auf den Vorschlag dieses Gerichte bierdurch Folgendes seltgesebr:
Tit. 1
Tit. I.
Verfahren vor dem Bundesschiedsgerichte.
1) In streltigen Rechtssachen.
. 1.
Die bei dem Schledsgerichte einzureichenden Klagen mässen von einem, gur Prozeß.
Praris bel einem Kollegial-Gerichte besugeen Rechtsanwalte unterzeichnet sein, welcher sich
durch dle Mitunterschrift des Klägers oder durch Veollmacht von demselben zu legleimiren
bac. Klagen, del denen diese Vorschrift nicht beobachter ist, werden ohne weiteres zurückge.
geben.
8. 2.
Die Klage muß, außer dem vollstaͤndigen Vortrage des Sachverhaͤlmisses, die Angabe
der Beweismlttel hinsichtlich der zu ihrer Begruͤndung augefuͤhrten Thatsachen und einen
bestimmeen Antrag enthalten. Bestehen die Beweismittel in Urkunden, die sich in den
Händen des Klägers befinden, so ist er verpflichtel, eine Abschrift derselben der Klage bei-
zufügen und bel deren Einreichung zugleich die Urschrife der Urkunden zur Einsicht des
Gegners auf der Kanglel des Schiedsgeriches niederzulegen.