Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

W 
ns 
Beilage sub 41. 
Art. 13. 
Siellung von Aushülsepferden für die Pestanstalt. 
Wemn bei außerordentlichen Gelegenheiten der Pferdebestand der Posthalter zur Fort- 
schaffung der Ertraposken niche ausreicht, und der Posthalter nicht im Stande sein sollte, 
die nöthigen Pferde gegen enesprechenden Lehn zu beschaffen, sollen die Eeschirrhalter des 
Octs oder Ames verpflichter sein, ire Pserde gegen extraposlrarmäßige Be zahlung zur Be- 
sörderung der Poslen zu stellen. 
Porkosteithümer. 
Hinsichtlich der Porkofreithümer in eigentlichen Staacsdienstsachen und Fürsl. 
lichen Angeletgenhelten Ilt Jolgendes verelnbart worden. 
Die Portofreiheit steht zu: 
a. auf den Brlefposten 
I. Im ganzen Umfang des Fürstlichen Verwaltungsbegirks: 
1) der Korresponden) sämmelicher Reuhischen Kellegien und Oberbehörden, einschließ- 
lich der Hosverwaltung; 
2) der Korresponden der Gesandten und sonstigen Bevollmächtrigeen des Gürslemhums 
Reuhß jüngerer Linie an auswärtigen Orten, und den Konsuln dieses Fürstenthums; 
3) der Korrespondenz der im Austrage des Durchlouchtigsten Landesherrn oder des 
Förstlichen Ministeriums versendeten Staatsdiener, die sich jedoch deshalb auszu- 
weisen verpflichter suud, und vor deren Absendung die Generalpostdirektion zur er- 
sorderlichen Insteuktion der betcessenden Poststellen im Woraus Kenntniß erhal- 
ten seoll. 
I. lunerhalb der Fürstlich Reußischen Gesammtlande älierer und jängerer L#nse einschlleß- 
lich der Transteroute durch den Großberzeglich Sachsen-Weimarlschen Neustädter Krels: 
1) der Korrespondenz des Fürstlich Rerußischen Oberoppellatlonsgerichts zu Jeno, von 
und bis Jena rücksschtlich seiner an den regierenden Durchlauchelgsten Fürsten, on 
das Fürstliche Ministerium und das Landesjastigkollegium zu erstattenden Berlschte 
und osfijiellen Mittheilungen, nicht aber sür Erlasse in Prozeß- Partel= und Prl. 
wuchn, biesichtllch derer die Entrichtung des Porto ausdrücklich vorbehallen 
2) “ eamm sämmellcher Justi)= und Verwalcungsunterbebörden im Für- 
stenebum Reuß jüngerer Linle in wirklichen berrschaftlichen und Landesangelegen- 
heiten, in Dienstsachen und unker amelichem Siegel, jedoch mit ausdrücklicher Aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.