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len von Briefen und zum Posttransport geeigneten Paͤckereien zum Nachtheil der inlaͤndi.
schen Posten gestattet, vielmehr die Zuwibderhandelnden nachdruͤcklich bestraft werden.
Es daif daher kein Kanzlel. oder Gerichtsbote, keine Ordonnanz oder anderer Soldat,
kein Relsender, Kurscher, Fuhrmann, Wirth oder wer es sonst immer sein mag, auf NRou-
ten, wo Postken erablire sind, und Mostanstalten sich besinden, Brlese oder sonstige postmäßige
Gegenstände sammeln, über den Ort binaus, wo die nächste inländische Postustalr sich be-
findek, gegen Bezgahlung mimehmen oder bestellen, bei Vermeidung elner Serase von 10
bis 20 Tphlr. oder verhältnißmähigem Arrest bel Unvermögenden, in jedem Falle Erstattung
der Uncersuchungskosten und des desraudirten karismäßigen Porto. 2c. 2c. — Oie erkannte
Scrase sälli dem kandesberrlichen Fiekus zu; das nacherhobene Porto wird dagegen der
Postkasse überwlesen werden.
Boten, welche von Jemand eigens zue Bestellung einzelner Briefe oder Packete abge.
schickt werden, und ssch desbalb legielmicen können, siud ulche als Postdefraudanten zu be-
trachten.
Art. 23.
Schuß gegen das Haudererwesen.
Wirthe und Miethkutscher duͤrfen Reisende, welche mit Extrapost augekonimen sind,
und sich nicht länger als 24 Stunden am Orte aufhalten, bel 10 Thlr. Strafe nicht wel-
ter befoͤrdern. ·