Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Oie Redukrion des angerechneten Porto für cranstelrende Correspondenz findee nach dem 
wirklichen Werthe des zugerechneten Betrages stort. Dle Feslsetzung des Reduktions-Ver- 
pälmisses blesbe besonderer Verständlgung vorbehalten. 
Briefpo st. 
I. Briefverkehr. 
Internationale Vereins-Correspondenz. 
Art. 10. 
Gemelschasiliches Porto. 
Dle sämmrlichen, nach Artikel 1. zu dem deursch österreichlschen Postverein gehoͤrlgen 
Scaatsgeblete sollen begüglich der Brlefpost sür die Internarlonale Ver ins-Cor- 
responden) und Zeitungsspedition Ein ungetheiltes Poslgeblet darstellen. 
In Folge bessen soll dlese Correspondenz 2c., ohne Rücksicht auf die Territorialgrenzen, 
einzig mit den verabredeken gemeinschaftlichen Porko-Toxen belege werden. 
DB#zug rs Portos. 
Das Porto, welches nach diesen Taren sich ergiebt, hac jede Post Verwalkung für alle 
Brlese zu bezleben, welche von ihren Post-Ansalten abgesandt werden, es mägen diese Brlefe 
frankirt sein oder nicht. 
Art. 12. 
Hinwegsallen des Transitpertos. 
Die Erbebung eines besonderen Transteporko's von den Correspondenken bört auf für 
sämmcliche n ur innerbalb des Wereinsgebiets sich bewigende Correspondeng. 
Ar. 13. 
Transstgebühr. 
Zur Regulicung des Bezuges der Transteé-Gebühren der elnzelnen Post. Verwolkungen 
treten solbende Bestümmungen ein: 
a) die Transit-Gebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packelen als einzeln transt- 
tirenden Correspondenz mie # Silberpf. Dro Meile bis zu einem Marlmo von7 Pf. 
oder dem entsprechenden Betrag in der Landesmänze pro Loth nello bemessen. 
b) Retourbrlefe und unrichtig #ustradirte Brlese, Kreuzbandsendungen und Waarenpro-
	        
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