9. 9.
Von der Verpflichtung zur vollstaͤndlgen Beantwortung der Klage befrelt nur dle Ein-
rede, daß die Sache nicht zur Kompetenz des Schledagerlchts gehoͤre. — Wermelnt der
Verklagie, diese Einrede entgegenstellen zu koͤnnen, so kann er darauf antragen, daß zu ·
naͤchst uͤber dleselbe verhandelt und erkannt werde; findet aber das Gericht diesen Antrag
nicht gegruͤndet, so bestimmt es elne anderwelte Frist, binnen welcher der Werklagte die
Klage vonlskändig zu beaneworken har (8. 5.)
8. 10.
Bis zum Eingange der Klagebeantwortung haben die Partelen sich daruͤber zu erklä-
ren, ob sie elne mündliche Schlußverhandlung vor versammeltem Gerichte wünschen oder
usche; dleselbe muh erfolgen, sobald nur elne der Parteien darauf anerägt.
g. 11.
Ist auf muͤndliche Schlußverhandlung angetragen worden, so koͤnnen nach Ermessen
des Gerichts, ist aber ein solcher Antrag nicht gestellt, so muͤssen dle Partelen noch zur Ein-
reichung elner schrifclichen Replik und Duplik in allen denjenigen Fällen ausgefordere wer-
den, in denen bel Beantwortung der Klage Thatsachen, dle in der Klage ulcht vorgekommen,
angeführt oder Einreden angebracht worden sind; die Frist zur Einrelchung dieser Schristen,
dle glelchsalls nach Worschrife des K. 1. abgefaße seln mässen, ist vom Gerlchte nach Maß-
gabe des F. 5. zu bestimmen. — Die Replik muß eine vollständige Auslassung auf die
Klagebeantwortung und die Duplik eine vollständige Auslalsung auf die Neplik enthalten.
Thatsachen und Urkunden, worüber der Gegner sich nicht erklärk, werden für zugestanden und
anerkannt angesehen.
8. 12.
Editions-Gesuche, welche sich auf Urkunden in den Hönden der Gegenpartel bezleben,
müssen vom Kläger zugleich mit der Klage und vom Werklagten zugleich mit der Klagebe-
antwortung angebracht werden, und ist darüber zugleich milt der Hauptsache zu verbandeln;
doch kann die Verhandlung der Haupesache auf den Autrag des Editions= Suchers, nach Er-
messen des Gerlchts, bis nach Erledigung des Edirions-Punktes ausgesehe werden.
8. 13.
Nach geschlossenem Schriftwechsel sind die Parteien, wenn auf muͤndliche Verhandlung
der Sache vor versammeltem Gerichte angetragen worden, zu der dazu anberaumeen Sibung
durch einen m Wege der gerichtlichen Insinuation zuzustellenden Erlaß vorzuladen. — Zu
dieser Verhandlung steht einem Jeden der Zutrit ossen, wenn nicht das Gerlche eine Aus-
nahme biervon aus Gründen des ösfentlichen Interesses eintreten zu lassen fär nothwendiger-
achtet.