Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressatew 
(Retour-Recepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absendenden Postanstalt feel, dasür eine 
weicere Gebühr bis zur Höhe von 6 Kreuzern oder 2 Sgr. zu erheben. 
Ein Ersatzanspruch für nicht rekommandl'rte Briese sinder gegenüber den Pestoer- 
walkungen nicht start. 
Arc. 23. 
Ersohleistung. 
Die Post · Austalt, in deren Bereich ein rekommandirter Brief ausgegeben worden ist, 
soll, wenn derselbe verloren geht, gehalten sein, dem Reklamanten sobald der Verlust keu- 
statirt ist, elne Entschädigung von einer Mark Silber zu bezahlen, vorbehälellch drs Re- 
gresses an diesenige Post, Verwaltung, in deren Gebiete der Verlust erweislich stangesunden 
bat. Das Reklamationsreche soll nach Ablauf von G Monaken vom Tage der Amgabe an 
erloschen sein. .. 
Poklostrelhklläs 
Die Korresponben saͤmmilicher Mitglieder der Regentenfamilien der Post- 
Vereins · Staaten wird in dem ganzen Werelnsgebiete porkofrei befördert. 
Art. 25. 
Ferner werden im Gesamme-Vereinsgebiete gegensritig porkofrei besördert die Korre. 
spondenzen Iin reinen Seaats-Dienstangelegenheiten (Ossicsolsachen) von Staats- 
und auderen öffenclichen Behörden des elnen Polkgebiers mir solchen Bey.den eines anderen, 
wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbezirke der Ausgabe süc die Berechtigung zur 
Portosreibeit vorgeschrieben isl, ols Ossijialsache bejeichuet und mit dem Oienüstegel ver- 
schlossen sind, auch auf der Adresse die absendende Behörde angegeben ist. 
Art. 26. 
Dle dienstlichen Correspondenzen der Postbehörden und Postanstalren unter 
sich und an Privarpersonen, ferner die amrlichen Laufschreiben der Post · Austalten unter sich 
werden gegenseltig porkosrel gelassen. Laufschreiben von Prlvatpresonen müssen nach dem 
Brles-Postcarif frankire werden. Ergiebe sich, daß die Reklamation durch das Werseben 
eines Postbeamten herbeigeführt worden ist, so muß der Schulvige auf Begehren das Porta 
erstatten. 
Art. 27. 
Um in Bezug auf Portofreiheit die wünschenswerthe Gleichförmikeit zu erlangen, sell
	        
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